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steuerfragen

Lohnt sich der Bezug des Pensionskassenguthabens?

Der Bezug des Pensionskassenguthabens will wohlüberlegt sein – immerhin geht es um einen wesentlichen Teil Ihrer Altersvorsorge (2. Säule).

In den letzten Jahren hat der Barbezug des Pensionskassenguthabens eine neue Dimension erhalten – aus verschiedenen Gründen:

-     die heute ins Rentenalter kommende Generation hat unter dem Obligatorium der 2. Säule (seit 1985) eine erkleckliche Altersvorsorge angespart.

-     zahlreiche öffentlichrechtliche Kassen (für die Angestellten von Bund, Kanton, Gemeinde und den angeschlossenen Betrieben) haben vom Leistungs- zum Beitragsprimat gewechselt; d.h., dass die Anwartschaft nicht mehr aus einem (grosszügigen) Leistungstarif ersichtlich ist, sondern gestützt auf die Summe der Beiträge der Sozialpartner (der sog. Freizügigkeitsleistung) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, dem sogenannten Umwandlungssatz* zum Zeitpunkt Ihrer Berentung, berechnet wird.

-     die weltweit gesunkenen Kapitalzinsen und die gestiegene Lebenserwartung haben die öffentliche Hand und die privaten Versicherungsträger veranlasst, den Umwandlungssatz* für Leibrenten drastisch zu reduzieren, sodass – bei sonst gleichbleibenden Bedingungen – die Renten spürbar tiefer ausfallen als noch vor wenigen Jahren. Eine Herabsetzung des Umwandlungssatzes* von beispielsweise 6 auf 5 % bewirkt eine Rentenkürzung von fast 17%!

-     Banken und ähnliche Institute bieten massgeschneiderte Anlagevehikel, welche bei nur unwesentlich erhöhtem Risiko attraktive und hochflexible Alternativen zur klassischen Pensionskassenrente bieten, insbesondere, wenn keine Absicherung von Hinterbliebenen nötig ist (bei kinderlosen berufstätigen Ehe- oder Konkubinatspaaren sowie bei Alleinstehenden).

Gestützt auf das zwischen Thailand und der Schweiz bestehende Doppelbesteuerungs-Abkommen ist der Pensionskassen-Kapitalbezug für Thailandauswanderer doppelt interessant, können doch sämtliche mit der Auszahlung fälligen Steuern gespart, insbesondere auch die von Bund und Kantonen erhobene Quellensteuer vollumfänglich zurückgefordert werden, und zwar ohne dass in Thailand eine Steuerpflicht entsteht. Immerhin sind einige Grundregeln zu beachten und das richtige Verfahren anzuwenden. SwissLaw hat das nötige Knowhow und die Erfahrung und ist auch hier ihr kompetenter Partner. Wir bieten Ihnen volle Erstattung des Honorars bei Nichterfolg!

* der Umwandlungssatz ist die Jahresrente in % des bei der Berentung verfügbaren Kapitals. Die Jahresrente ihrerseits bestimmt sich nach der statistischen Lebenserwartung (Kapitalverzehrkomponente) und dem Marktzins (Verzinsung des bis zum statistischen Ableben durchschnittlich verfügbaren Kapitals).

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