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Focus 04/2004 - Negerbegräbnis zum zweiten
Vielleicht erinnern Sie sich an meine etwas saloppe Anlehnung an die Choreografie dieser berühmten Armstrong-Ballade. Wo ich Ihnen sozusagen aus dem Ableben gegriffene Szenen schilderte, Episoden schlecht vorbereiteter Uebertritte ins Nirwana beschrieb, wie sie der Farang-Alltag im Perimeter von Pattaya zuweilen wahrnimmt, versehen mit homöopathisch dosierten Ergänzungen zum Recht.
Im Beitrag dieses Monats konfrontiere ich Sie wiederum mit Ihrem Wegtreten in die Geschichte (das Durchschnittsalter der geschätzten Leserschaft dürfte das europäische Mittel weit übertreffen, sodass Sie mir ein erneutes Aufgreifen dieses Themas nachsehen möchten). Lag der Schwerpunkt bei der ersten Folge eher bei den praktischen Verhaltensregeln, befasse ich mich nun überwiegend mit
den Rechtsfragen.
Wer dereinst Erbe Ihres Vermögens wird, steht grundsätzlich entweder in Ihrem Testament geschrieben oder wird durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt. Die gesetzliche Standardregelung greift auch dann Platz, wenn das Testament von vorneherein ungültig oder vor Gericht erfolgreich angefochten worden ist. Sie sind daher gut beraten, sorgfältig zu prüfen, welche Formvorschriften für ein Testament zu beachten sind und welchen inhaltlichen, “materiellen” Gestaltungsspielraum das Erbrecht zulässt, bevor Sie munter drauflos schreiben.
Diese Fragen werden im Normalfall durch die Rechtsordnung des Wohnsitzlandes abschliessend geregelt, und ein passendes Testament kann durchaus auch ohne die Inanspruchnahme eines “Gelehrten” rechtsbeständig abgefasst werden. Liegt also Ihr letzter Wohnsitz und Ihr
gesamter Nachlass im gleichen Land und besitzen Sie (auch) dessen Staatsangehörigkeit, so wickeln die Behörden dieses Landes Ihren Nachlass nach dem innerstaatlichen Recht ab – was an sich nichts Aussergewöhnliches ist. Als Oesterreicher mit Wohnsitz in Graz beispielsweise, stolzer Eigentümer einer Garçonnière in Wien und eines Bankkontos bei der Steyrer Landesbank, können Sie alles Nötige im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch der Republik Oesterreich, zweiter Teil, “von dem Sachenrechte”, 8. – 15. Hauptstück, §§ 531 – 824 nachlesen. Sobald indes beispielsweise die Staatsangehörigkeit des Erblassers vom Land dessen letzten Wohnsitzes verschieden ist oder sich beim Tode Vermögenswerte im Ausland befinden, wird die Sache komplizierter, sodass Sie als Grazer oder Steyrer oder Berner oder Bayer mit Wohnsitz in Chonburi
mit Vorteil kundigen Rat einholen. Im sogenannten “internationalen Bezug” wird die für Ihren Nachlass zuständige Behörde und das auf Ihre Erbfolge anwendbare Recht bestimmt durch (1) ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Ablebens, (2) Ihre Nationalität(en), (3) die Natur Ihres Nachlasses (es wird unterschieden zwischen beweglichen Sachen und Immobilien), (4) den Ort, wo sich dieser Nachlass befindet und (5) ob die Möglichkeit einer Rechtswahl vorliegt und gegebenenfalls davon Gebrauch gemacht wurde.
In der Praxis geht es dem in Thailand wohnhaften – ausländischen – Erblasser zumeist darum, über seine in Thailand befindlichen Vermögenswerte in geeigneter Weise zu verfügen, losgelöst von einer oftmals bereits bestehenden Regelung hinsichtlich seines noch in der Heimat befindlichen Eigentums. In sämtlichen Rechtsordnungen
der mir diesbezüglich bekannten Staaten wird akzeptiert, dass ein Wohnsitzstaat die Anwendung seines Erbrechts auch für Ausländer beansprucht. Das sogenannte Kollisionsrecht Thailands – der “Conflict of Laws Act” – stellt hinsichtlich des Erbrechts im internationalen Bezug u.a. folgende Grundregeln auf:
-- Hinsichtlich im Nachlass eines Verstorbenen befindlicher Immobilien gelangt das Erbrecht am Ort der gelegenen Sache zur Anwendung (Art. 37);
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-- In bezug auf die Beweglichkeiten im Nachlass eines Verstorbenen kommt dasjenige Erbrecht zur Anwendung, welches am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gilt, sowohl betreffend die gesetzliche als auch die testamentarische Erbfolge (Art. 38);
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-- Ein Testament muss entweder in der Form abgefasst worden sein, wie sie durch das Recht im Heimatstaate des Testators bestimmt ist, oder in der Form, wie es das Gesetz des Staates vorschreibt, in welchem das Testament errichtet wurde (Art. 40);
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-- Die Rechtswirkungen, die Interpretation des Sinngehalts und die volle oder teilweise Ungültigkeit eines Testamentes richten sich nach dem Erbrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers.(Art. 41).
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Praktisch kann der Farang seiner langjährigen und um viele Jahre jüngeren thailändischen Freundin auf die alten Tage hin sein Condominium, sein Auto, die Wohnungseinrichtung und das Sparheft hinterlassen, indem er sie in seinem Testament “als Alleinerbin seiner gesamten in Thailand befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte und in Thailand zahlbaren Forderungen” einsetzt. Auf Pflichtteilsrechte braucht er nicht zu achten, das – in diesem Fall anwendbare – thailändische Recht kennt keinen Pflichtteilsschutz. Das Testament kann er in einer nach thailändischem Recht gültigen Weise abfassen oder, wenn ihm das besser behagt, in einer in seinem Heimatland zugelassenen Form.
Zum Schluss doch noch eine Warnung: Wer nun, in Kenntnis meines Beitrags, sein thailändisches
Testament zur filigranen Kunstform ausgestaltet und sich zu sprachlichen und rechtlichen Hochseilakten hinreissen lässt, verkennt die Niederungen des thailändischen Erbrechts: Da gibt es weder das Berliner Testament noch den Erbvertrag, weder Erbverzicht noch Nacherbeneinsetzungen. Selbst die Veräusserungsbeschränkungen gelten nur für Immobilien. Und so weiter und so fort. Also: aufgepasst, dass Ihr handgestricktes Elaborätchen nicht Ursache dafür ist, dass das Familiensilber dereinst verprozediert wird.
Haben Sie noch Fragen?
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