Focus
9/2003 Kind und Grundeigentum
Fortgeschritten ergraute Farangs mit hoher Stirn werden unter tropischer Sonne mitunter von längst vergessen geglaubten Anwandlungen heimgesucht. Die tropische Sonne, im Verein mit dem zwangslosen siamesischen Lebensstil und beflügelt vom Liebreiz der einheimischen weiblichen Population, öffnet den zu Rinnsalen verkommenen Lebenssäften die Schleusen: Das Bedürfnis, sich auf die alten Tage hin nochmals zu reproduzieren, wird manifest.
Der Wunsch, der asiatischen Nachwelt den genetischen Abdruck des weisshäutigen Botschafters abendländischer Hochkultur zu hinterlassen, darf nicht einfach als Narretei auf der Zielgeraden des Lebens qualifiziert werden. Die altersmässig etwas ungewohnte Konstellation kann sowohl für den Nachwuchs als auch für den
stolzen Papa im Opa-Look, nicht zuletzt auch für die Mutter durchaus ein Gewinn sein, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Hier ist indes nicht Raum, sich darüber auszulassen.
Das Kind einer thailändischen Mutter und eines ausländischen Vaters erhält, soweit es in Thailand geboren wurde, automatisch die thailändische Nationalität. Ansonsten kann es – allenfalls neben der ausländischen - auch die thailändische Nationalität jederzeit beanspruchen.
Angesichts der Schwierigkeiten für Ausländer, in Thailand Grundeigentum zu erwerben, stellt sich solchen Farang-Vätern thailändischer Kinder etwa die Frage, ob es wohl zulässig und sinnvoll wäre, das Kind als Grundeigentümer registrieren zu lassen.
Vorweg ist einmal festzuhalten, dass das Sorgerecht der Eltern auch in Thailand in der Weise ausgestaltet ist, dass es die
Vertretung des Kindes bis zu dessen Mündigkeit beinhaltet. Soll dem Kind Grundeigentum übertragen werden, handelt es sich hierbei immer um ein (mindestens) zweiseitiges Rechtsgeschäft. Selbst im Fall einer Schenkung trifft dies zu, kommt doch eine solche erst zustande, wenn der Beschenkte „annimmt”. Dies bedeutet grundsätzlich: Hat der Vater das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter (wenn die Eltern verheiratet sind oder der Vater die Vaterschaft bei der zuständigen Behörde anerkannt hat und das Kind in der Folge legitimiert wurde), vertreten beide Elternteile das unmündige Kind gemeinsam. Sie haben also beide beim Rechtgeschäft namens des Kindes zuzustimmen. Hat die Mutter das Sorgerecht allein, kann sie allein zustimmen, ohne Mitwirkung und Einflussnahme des Vaters (selbst wenn dieser die Vaterschaft im Spital anerkannt hat und das Kind
– laut Geburtsurkunde – seinen Familiennamen trägt).
Nun ist aber zu erwarten, dass der Farang-Vater – zumal wenn er kein Sorgerecht hat – das Schicksal der Liegenschaft nicht einfach faktisch der Mutter anheimstellen will. Er möchte beispielsweise verhindern, dass das Objekt unerwünschten Personen mietweise oder unter Einräumung eines Wohnrechtes unentgeltlich überlassen wird. Der Vater will im Interesse eines angemessenen Werterhalts voraussichtlich auch einschreiten können, wenn Schaden droht wegen mangelhaften Unterhalts oder Zweckentfremdung.
Ein umfassendes „Mitspracherecht” erhält der Vater in solchen Fällen, wenn er sich – vor der Uebertragung des Grundeigentums an sein Kind – daran ein zweckmässig ausgestaltetes Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht oder einen passenden Langzeitlease einräumen lässt.
Welcher der beiden – sich in wesentlichen Punkten unterscheidenden – Lösungen der Vorzug gegeben werden sollte, lässt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen. Gemeinsam ist ihnen indessen die zwingende Formvorschrift, dass sie – soweit sie für mehr als drei Jahre oder auf Lebenszeit des Berechtigten ausgestaltet sind – im Grundbuch (und damit im Grundtitel) registriert werden müssen. Das heisst, dass das Kind ein mit einer sogenannten „Realobligation” belastetes Grundstück erwirbt. Das Thailändische Zivilrecht verbietet den Eltern, namens ihres Kindes eine Schenkung anzunehmen, welche mit einer Bedingung oder einer Auflage verknüpft ist. Hierzu ist das Einverständnis der zuständigen Behörde (Familiengericht am Provinzhauptort) zwingend erforderlich. Es ist indessen zu erwarten, dass das Gericht einer solchen
Schenkung zustimmen wird, soweit und solange aufgrund der Begleitumstände ersichtlich ist, dass sie – summa summarum – im Interesse des Kindes liegt. Sie wird umgekehrt sicherlich keine Bewilligung erteilen, wenn das Konstrukt lediglich und offensichtlich als Vehikel identifiziert wird, die gesetzlichen Beschränkungen des Grunderwerbs durch Ausländer zu umgehen.