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Focus 07/2003 Von Winkelschreibern und andern Juristen
Im medizinischen Bereich ist wohl jedermann imstande, die Aufgaben einer Hebamme von denen einer Dentalassistentin zu unterscheiden, oder die Arbeitsebene eines Neurologen von der eines Internisten abzugrenzen. Bei den juristischen Berufen ist die Begriffsverwirrung offensichtlich grösser. Nachstehend ein paar Klärungen
Die Winkelschreiber...
Der Begriff „Jurist” ist eine gesetzlich nicht geschützte Berufsbezeichnung. Jedermann darf sich Jurist nennen, ob er nun in allen akademischen Ehren und Würden steht oder eine Hochschule noch nie von innen gesehen hat. Ebenfalls nicht gesetzlich geschützt ist der Beruf des „Rechtskonsulenten”, des Rechtsberaters. Mit diesen Berufsbezeichnungen und Titelchen darf man
sich bereits nach der Grundschule absolut ungestraft schmücken. (Einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenenen Juristen, welcher im stillen Kämmerlein für seine Klienten zu Discountpreisen Rechtsschriften abfasst, bezeichnet Oesterreich als Winkelschreiber).
...und die andern
Zumeist strafrechtlich gegen „Titelanmassung” geschützt sind dagegen die akademischen Berufsbezeichnungen Rechtsanwalt und Notar, aber auch die akademischen Titel lic. iur, Dr. iur., Prof. Dr. iur.
Der Rechtsanwalt ist befugt, Dritte – seine Mandanten – vor Gericht zu vertreten und ihnen den erforderlichen Rechtsbeistand zu geben. Damit ist das hohe Mass an Vertrauen, dass der Rechtsanwalt in der Oeffentlichkeit und bei den Behörden geniesst (und geniessen muss), gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt (gleichbedeutend mit Fürsprecher, Advokat,
Attorney-at-law) studiert im allgemeinen während drei bis fünf Jahren an einer Universität oder Hochschule Recht. Nach dem bestandenen Schlussexamen (dem Lizentiat, er darf sich jetzt Licentiatus iuris, lic. Iur. nennen) erfolgen Praktika an Gerichten, in Rechtsanwaltskanzleien und oft auch in der Verwaltung (Polizei, Handelsregisterämter u. dgl.). Gleichzeitig vertieft der Rechtsanwaltskandidat seine juristischen Kenntnisse im spezifischen Verfahrensrecht vor den Gerichten und der Verwaltung des Einzugsgebietes seiner spätern Tätigkeit als Rechtsanwalt. Nach bestandener Prüfung durch das zuständige staatliche Organ wird dem Kandidat der Titel eines Rechtsanwalts verliehen und damit auch die Befugnis, seinen Beruf – grundsätzlich nur im Zuständigkeitsgebiet der den Berufsausweis verleihenden Behörde – auszuüben. Sonderabkommen
bestehen im Raum der EU, auch mit und innerhalb der Schweiz. - Der thailändische Rechtsanwalt erhält seine Berufsausübungsbefugnis („License to practice Law”) vom Staat, auf Antrag der Anwaltskammer und aufgrund seiner abgeschlossenen Hochschulstudien. Ein thailändischer Rechtsanwalt darf in sämtlichen Provinzen und vor allen Gerichten auftreten.
Der Notar ist primär „Urkundsjurist”. Seine spezifische Aufgabe besteht darin, sogenannte „öffentliche Urkunden” zu erstellen. Die öffentliche unterscheidet sie sich von der Privaturkunde dadurch, dass die darin vermerkten Tatsachen gesetzliche Beweiskraft haben und demzufolge von den Gerichten solange als richtig und wahr zu betrachten sind, als ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Die richtige Berufsausübung des Notars setzt damit nicht nur juristische Sorgfalt und
Verantwortungbewusstsein voraus, sie wird auch staatlich überwacht. Die juristische universitäre Grundausbildung schliesst der Notar in der Regel ebenfalls mit dem Lizentiat ab. Nach dem Weiterstudium des Urkundsrechts und zusätzlicher spezifischer Rechtsgebiete sowie ein paar Jahren Praxis in einer Notariatskanzlei und in der Verwaltung wird das Staatsexamen als Notar abgelegt. Einzelne Länder (und die ostschweizer Kantone) kennen den sogenannten Amtsnotar, einen „Urkundsbeamten”. Dessen Ausbildung ist in der Regel nicht akademisch und bloss auf die gesetzliche Verurkundungstätigkeit, ohne begleitende Rechtsberatung, ausgerichtet. - In Thailand ist der Beruf eines Notars unbekannt. Gesetzlich vorgeschriebene Verurkundungen erfolgen hier durch die jeweils fachlich zuständigen Verwaltungsbehörden oder durch die Gerichte. In Einzelfällen
sieht das Gesetz für Unterschriftsbeglaubigungen die Mitwirkung eines zugelassenen Rechtsanwalts vor.
Als Dr. iur. darf sich bezeichnen, wer an einer anerkannten Hochschule – gestützt auf besondere Leistungen an der Lizentiatsprüfung (oder eine eigentliche Doktorprüfung) sowie eine umfassende wissenschaftliche Arbeit („Dissertation”) - die Doktorwürde erlangt, „promoviert” hat.
Zum Professor, oder eben Prof. Dr. Iur. wird man nach der Promotion durch die Habilitation zum juristischen Hochschullehrer. Diese Ehre setzt herausragende Leistungen als Akademiker voraus, insbesondere die Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten, welche von den Fachzeitschriften übernommen und von Lehre und Rechtsprechung beachtet worden sind.
Im angelsächsischen Raum steht der Ph.D., der „philosophical doctor”, für die
nichtmdedizinische Doktorwürde, der M.D. „medical Doctor”, für den Doktortitel des promovierten Arzts. M.D. ist die Abkürzung für einen Masters Degree, entsprechend dem Lizentiat, LLM heisst Legal Master, ein juristisches Lizentiat.
Ein ausländischer Jurist darf in Thailand seinen Beruf nicht ausüben. Die entsprechende behördliche Bewilligung vorausgesetzt, kann er allenfalls beispielsweise als Lehrer oder als Berater eines thailändischen Juristen tätig werden oder innerhalb einer internationalen Organisation Funktionen übernehmen, keinesfalls aber Dritte vor Behörden oder Gerichten vertreten.
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