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Focus
6/2003 Von Recht und Gesetz

Jedem Berufsjuristen widerfährt, dass ihm ein Klient engagiert sein Rechtsproblem schildert und abschliessend gleich selbst resümiert, wie „es” sich in seinem Fall „rein rechtlich” verhalte. Klienten dieser Art von ihrer in langen durchwachten Nächten gewonnenen Ueberzeugung abzubringen und ihnen die tatsächlichen rechtlichen Zusammenhänge beliebt zu machen, ist zuweilen auch psychologisch anspruchsvoll.

Als ehemaliger langjähriger Schüler wähnt sich jedermann als pädagogischer Experte. Der automobile Senior vergisst, dass er nach 40 Jahren Fahrpraxis immer noch wesentich schlechter fährt als Michel Schumacher mit 18 bei der Führerprüfung. In Rechtsfragen ist die Ausgangslage ähnlich: Bei den meisten Berufsausbildungen wird zusätzlich zur Fachkenntnis juristisches Grundwissen angeboten. Einerseits gehört eine rechtskundliche Basis zur Allgemeinbildung, zumal die Unkenntnis beispielsweise einer Strafbestimmung nicht vor Bestrafung schützt. Anderseits können zahlreiche Berufe nur richtig ausgeübt werden, wenn bestehende Gesetzesbestimmungen akribisch befolgt werden (Lebensmittelgesetze, Bauvorschriften, Lärmschutzbestimmungen, Arbeits- und Ruhezeitregelungen u.v.a.m.). Es liegt indessen auf der Hand, dass in diesen Bereichen nur gerade soviel Recht vermittelt wird, wie es zu Bewältigung des Alltags bzw. zur qualifizierten Berufstätigkeit nötig ist. Selbst an Hochschulen wird für Oekonomen, Bauingenieure und Medizinalpersonen nur das rechtliche „need to know” gelehrt. Die Instruktion praktischer Rechtskenntnisse wird oftmals zulasten sachlicher Vollständigkeit bloss didaktisch wirksam aufgebaut und die Systematik möglichst effizient in eingängige grafische Darstellungen gefasst, obschon sich die Wirklichkeit als kompliziertes kybernetisches System präsentiert. Ausnahmeregelungen, Systemwidrigkeiten, Hintergründe und Einzelheiten, aber auch die Querbezüge zu berufsfremden Rechtsgebieten bleiben zwangsläufig auf der Strecke.

Der „Jurist” nimmt für sich in Anspruch, sich mit dem Recht „um seiner selbst Willen” befasst zu haben. und das während vieler Jahre. Ausgangspunkt seiner Grundausbildung sind die Urformen der menschlichen Gemeinschaften, ihr Lifestyle und ihre Ordnung des Zusammenlebens. Der angehende Jurist erkennt, dass jedes Rechtssystem seine eigene Geschichte hat, das Produkt gesellschaftlicher Wandlungen, religiöser Zwänge und praktischer Notwendigkeiten ist, ein oftmals seit Jahrtausenden ablaufender dynamischer Prozess, beeinflusst von Invasoren und Einwanderern, Epidemien und Naturkatastrophen, beschleunigt von technischen Entwicklungen und vom Zeitgeist, aber auch Jahrhunderte zurückgeworfen von despotischen Dynastien. In Büchern wurde und wird immer noch über das Wesen des Rechts philosophiert, Montesquieus Betrachtungen über den Geist der Gesetze ist nur eines von Tausenden.

Moderne Rechtssysteme weisen eine vom Laien nicht durchwegs erkennbare Systematik auf, die allerdings in politisch umkämpften Bereichen zuweilen auch recht verludert ist. Genaue Kenntnis des logischen Aufbaus der jeweils in Frage stehenden Rechtsordnung ist für eine seriöse juristische Arbeit indes unabdingbar. Ebenso wichtig ist das Wissen um juristisch besetzte Begriffe, welche in der Umgangsprache oftmals eine breiter oder auch enger gefasste, zuweilen überhaupt eine ganz andere Bedeutung haben. Spricht der Jurist von einer „Obligation”, meint er nicht ein festverzinsliches Wertpapier, sondern ganz allgemein eine schuldrechtliche Verpflichtung. In der Rechtsterminologie ist eine „juristische Person” nicht ein Rechtsanwalt oder Richter, sondern beispielsweise eine Aktiengesellschaft oder ein Verein. Wenn das Gesetz eine „Vermutung” aufstellt, handelt es sich dabei nicht um eine Mutmassung, sondern um eine Beweislastregelung. Der Hausbesitzer hat weniger Rechte als der Hauseigentümer, ein mündlicher Vertrag ist nicht ein formloser Vertrag, ungültig ist nicht anfechtbar und schon gar nicht nichtig.

Gesetzeskenntnis ist freilich nur das eine. Denn erst die vertiefte Auseinandersetzung mit der sogenannten „Lehre” und den „Materialien” vermittelt die vielen Regeln und Hintergründe, die – wenn überhaupt - in den Gesetzestexten selbst oftmals nur andeutungsweise erahnt werden können, für eine qualifizierte juristische Tätigkeit indes unverzichtbar sind. Obschon die Begründung höchstrichterlicher Urteile oftmals politisch gefärbt und für den Laien nur schwer nachvollziehbar ist, vermag der „Jurist” aus sogenannten Leitentscheiden sehr viel herauszulesen, was für seine tägliche Arbeit von Bedeutung ist.

Unvergessen ist die Lehrbuchgeschichte des erstsemestrigen Jus-Studenten, welcher eine teure Markenuhr in der Schaufensterauslage entdeckt, welche für einen Bruchteil ihres Wertes angeschrieben ist. Zum Schutz der Konsumenten und der Konkurrenten vor unlauterer Werbung verpflichtet das Gesetz den Kaufmann, dem Käufer die Ware zum jeweils angeschriebenen Preis zu verkaufen. Weil sich der Händler in diesem Fall weigert, die Uhr unter dem Einstandspreis abzugeben, fordert der Student sein vermeintiches Recht vor Gericht ein. Als er – vom Richter in Einzelaudienz mit einem Vergleichsvorschlag konfrontiert – stolz auf seine Fachkenntnisse als Uhrenliebhaber verweist, verliert er den Prozess. Denn als Uhrenkenner vermag ihn die falsche Preisanschrift nicht irrezuführen. Die Berufung auf eine Gesetzesbestimmung, welche für den in Frage stehenden Sachverhalt offensichtlich nicht vorgesehen ist, wird als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und von den Gerichten nicht geschützt.

Das oben Gesagte ist als umfassende Einleitung zum heutigen Rechtsratgeber zu verstehen, welcher mit bloss zwei Leitsätzen dafür entsprrechend kurz geraten ist:

1. Wenn der Ausgang einer Rechtsangelegenheit für Sie nur von prinzipieller Bedeutung ist und für ihre weitere Lebensführung keinerlei Konsequenzen hat: Versuchen Sie, die Sache einvernehmlich zu regeln, auch wenn Sie dabei wesentlich mehr Haare zu lassen glauben als ihr Widersacher. Sie sparen Zeit, vermeiden Aerger, tun Gutes für Ihre und die Gesundheit der andern Betroffenen, wahren Ihr Gesicht, sparen Ihr gutes Geld - und gewinnen Sympathien und Freunde.

2. Bestimmt aber der Ausgang eines Rechtsstreites Ihre persönliche oder wirtschaftliche Zukunft substantiell und nachhaltig, sollten Sie sich niemals nur auf Ihr Rechtsgefühl und auf Ihre Rechtskenntnisse verlassen. Suchen Sie rechtzeitig den Juristen Ihres Vertrauens auf und schildern sie ihm den Sachverhalt. Ein fairer Rechtsberater gewährt Ihnen in jedem Fall eine halbe Stunde unentgeltlicher und unverbindlicher Erstberatung, äussert sich über die Prozessaussichten und lässt Ihnen ein paar Tage Zeit, eine „second opinion” einzuholen.
 

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