Focus
03/2003 - Mit der warmen Hand geben, statt sich dereinst im Grabe umzudrehen (1/2)
Der vorliegende Beitrag richtet sich in erster Linie
an die Schweizer unter den zahlreichen „Farangs“, welche sich Thailand zur
Wahlheimat auserkoren haben. Die Erörterungen sind freilich ebenso geeignet,
auch Einwanderer aus dem übrigen europäischen Raum auf rechtliche Konsequenzen
der Auswanderung hinzuweisen, deren Bedeutung sie bislang möglicherweise
verkannten.
Eine seriöse Altersvorsorge- und
Vermögensanlageplanung bezieht in erster Linie die Aspekte Sicherheit,
Ertragskraft und Verfügbarkeit ein. Zweckmässigerweise wird für diese Fragen ein
qualifizierter Anlagefachmann beigezogen, welcher willens und in der Lage ist,
zweckdienliche Strategien vorzuschlagen und massgeschneiderte konkrete
Anlagepläne zu unterbreiten. Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind
indessen ausschliesslich erb- und steuerrechtliche Fragen: Wer soll im
Hinblick auf das Ableben Rechtsnachfolger sein der dereinst noch vorhandenen
Vermögenswerte? Welche Wege stehen hierzu offen? Wo liegen die Schranken? Wie
können steuerliche Konsequenzen eliminiert oder gemildert werden?
Fakten...
Es ist eine Binsenwahrheit – jeder
Staat hat seine eigenen Steuergesetze. Die kleine Schweiz - gemäss
Bundesverfassung unterteilt in 26 souveräne (selbstbestimmte) Kantone – hat
neben der direkten Bundessteuer stolze 26 verschiedene kantonale Steuergesetze
vorzuweisen, mit teilweise sehr unterschiedlichen Regelungen. Daran haben bisher
und werden auch in der Zukunft die laufenden Steuerharmonisierungsbestrebungen
nichts ändern. Steuerrechtlich ist es relevant, welcher Natur die
Vermögenswerte eines Pflichtigen sind und wo sie – und er! - sich befinden.
Der ausländische Wohnsitz wirkt sich
aber nicht nur auf die Steuerpflicht des Betroffenen aus; die familien- und
erbrechtlichen Verhältnisse sind nunmehr den Bestimmungen des internationalen
Privatrechts (IPR) der involvierten Staaten unterworfen. Sowohl die Gesetze
des Wohnsitzlandes als auch die sogenannten Kollisionsnormen des IPR
unterscheiden sich zuweilen entscheidend von der vertrauten heimatlichen
Rechtslandschaft. Während das schweizerische Erbrecht beispielsweise die
Nachkommen, die Eltern und den überlebenden Ehegatten vor der Enterbung
weitgehend schützt, ist der Erblasser im thailändischen Recht völlig frei, wem
er sein Vermögen hinterlassen will.
…und ein paar Zahlen
In gewissen Kantonen werden die
Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, in andern nicht.
Eine Steuerhölle ist beispielsweise der Kanton Bern, wo die direkten Nachkommen
– je nach Höhe des Erbanfalls - bis zu 25%, nichtverwandte Erben gar bis zu
40% Erbschaftssteuer zahlen. Vornehmlich die Innerschweizer Kantone sowie
beispielsweise auch Zürich kennen weder die Erbschafts- noch die
Schenkungssteuer. Hinterlässt der Erblasser Frau und Kind, kann er - gemäss
schweizerischem Erbrecht – gerade noch über 3/8 der Erbschaft frei verfügen.
Der Löwenanteil des Nachlasses geht von Gesetzes wegen mit mindestens einem
Viertel an die Witwe und mit mindestens drei Achteln an die Kinder.
Planspiele
Im heutigen Beitrag werden anhand von
zwei Problemstellungen Lösungen aufgezeigt, wie die Freiheiten beim
Zusammenspiel des thailändischen und des schweizerischen internationalen
Privatrechts im Interesse der betroffenen Personen genutzt werden können. In
spätern Aufsätzen werden dem Leser auch Negativbeispiele vor Augen geführt
werden, wie sie sich ergeben können, wenn man Rechtsangelegenheiten den “freien
Lauf” lässt.
Problemstellung 1:
Albert lebt als Witwer in Thailand von der Altersrente sowie den Erträgen seines
Wertschriftenvermögens in der Schweiz. Anderes Vermögen weist er nicht auf. Er
möchte bei seinem Ableben die Tochter Bettina, welche in einem
„Hochsteuerkanton“ in der Schweiz lebt, maximal begünstigen. Der Sohn Christian,
Jungpriester in einer esoterisch ausgerichteten Glaubensgemeinschaft im Kanton
Zürich, soll von der Erbschaft ausgeschlossen werden.
Lösung 1:
Da es sich beim Wertschriftenvermögen rechtlich – im Gegensatz zu einer
Immobilie - um eine sogenannte bewegliche Sache handelt, bestimmt sich die zu
bezahlende Erbschaftssteuer nach den Gesetzen und Ansätzen im Wohnsitzkanton des
Erblassers. Da Alberts letzter Wohnsitz in Thailand lag, fällt keine
Erbschaftssteuer an, obwohl die Erben in der Schweiz leben. Dies würde
selbst dann zutreffen, wenn sich Albert kurz vor seinem Tod noch in ein
Pflegeheim der Schweiz hätte einweisen lassen (der Aufenthalt in einem Heim
begründet in der Regel keinen Wohnsitz). Die Enterbung des Sohnes ist möglich,
wenn Albert sein Testament, worin er die Tochter Bettina zulasten des Anspruchs
des Sohnes Christian als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses bestimmt,
ausdrücklich dem Recht des Königreichs Thailand, als dem Land seines
letzten Wohnsitzes, unterstellt. Würde er diese testamentarische Klausel
unterlassen, könnte Christian die zu seinen Lasten ergangene Begünstigung seiner
Schwester gerichtlich anfechten und nach Massgabe der Pflichtteilsverletzung
herabsetzen lassen, sodass ihm letztlich doch noch immerhin 3/8 der gesamten
Erbschaft zufielen.
Problemstellung 2:
Wie Problemstellung 1, mit dem
Unterschied:
Das Vermögen Alberts besteht aus einer Immobilie in der Schweiz, er lebt in
Thailand – neben der Rente - von den Mietzinserträgen dieses Mehrfamilienhauses.
Lösung 2:
Bei Immobilien gelangen – sowohl im thailändischen als auch im schweizerischen
internationalen Erbrecht – nicht mehr die Bestimmungen des Wohnsitzlandes des
Erblassers, sondern jene am Ort der gelegenen Immobilie zur Anwendung. Trifft
Albert nicht rechtzeitig die zweckdienlichen Vorkehren, ist er an den
Pflichtteilschutz gebunden, welchen das schweizerische Erbrecht für den Sohn
Christian vorsieht. Zudem werden sowohl die Tochter als auch der Sohn,
ungeachtet ihres Wohnsitzkantons oder –landes, auf dem amtlichen (= Steuerwert)
der Liegenschaft, abzüglich allfälliger Hypothekarschulden - nach Massgabe der
anwendbaren kantonalen Steuergesetze am Ort der Liegenschaft -
erbschaftssteuerpflichtig. Die gewünschte Korrektur könnte Albert
beispielsweise vornehmen, indem er hinsichtlich – aber vor! - seinem Ableben die
Liegenschaft bis zum amtlichen Wert fremdhypotheziert und aus den daraus
fliessenden Mitteln ein Wertschriftenvermögen erwirbt (zur Vermeidung der
Erbschaftssteuer). Für die Differenz bis zum mutmasslichen Verkehrswert der
Liegenschaft könnte er einen Inhaberschuldbrief errichten lassen, welchen er
bereits zu Lebzeiten seiner Tochter überträgt. Dabei fiele auch keine
Schenkungssteuer an, weil es sich bei dieser grundpfandgesicherten
Forderung nicht um eine Immobilie handelt und sich der Wohnsitz des
Schenkers im Ausland befindet. Des weitern wäre Albert ein gesplittetes
Testament zu empfehlen, worin er einerseits sein gesamtes bewegliches
Vermögen dem Erbrecht des Wohnsitzlandes (Thailand) unterstellt und seine
Tochter als Alleinerbin desselben einsetzt. Anderseits wäre sicherheitshalber zu
bestimmen, dass Albert das erbrechtliche Schicksal des Immobilienvermögens den
Bestimmungen seines Heimatlandes Schweiz unterstellt und dieses
Immobilienvermögen seinen beiden Kindern zu gleichen Teilen zuzufallen habe.
Ausserdem müsste im Testament die Befreiung der Tochter von der
Ausgleichungspflicht bezüglich des Schuldbriefes ausdrücklich festgehalten sein.
Im Ergebnis wäre der Sohn – wegen der Belastung der Liegenschaft bis zu deren
Verkehrswert - wiederum faktisch enterbt.
Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den vorstehenden Lösungsbeispielen
vereinfachte Sachverhalte zugrundegelegt wurden, da sie lediglich der
Veranschaulichung der Problematik dienen. Konkrete Lösungen im Einzelfall
bedürfen auf jeden Fall der Mitwirkung eines im internationalen Privatrecht der
Schweiz und Thailands erfahrenen Juristen. Dieser muss die persönlichen
Verhältnisse des Rechtssuchenden sowie dessen Zielvorstellungen genau kennen,
bevor er sachkundige und zweckdienliche Unterstützung leisten kann.
04/2003 - (Fortsetzung von 03/2003 - Mit der warmen Hand geben, statt sich dereinst im Grabe umzudrehen (2/2)
...und wenn's falsch läuft:
Albert Früh, ein geschiedener Schweizer, ist nach seiner Frühpensionierung vor zehn Jahren nach Thailand ausgewandert. Er lebt seit vielen Jahren mit einer 20 Jahre jüngern Thai, Bii, zusammen. Sein einziges Kind aus früherer Ehe, die Tochter Claudia, hat ihren vermögenden ehemaligen Geschichtslehrer geheiratet, und seither haben sich Vater und Tochter stark entfremdet. Albert hat in Thailand ein Häuschen auf den Namen der von ihm eigens hierzu gegründeten ASTRA Co., Ltd. erworben im Wert von ca CHF 70’000. Inzwischen 70 Jahre alt geworden, hat Albert ein Testament folgenden Inhalts verfasst:
„Ich, Albert Früh, geb. 3.3.1933, erkläre hiermit meinen Letzten Willen:
Ich unterstelle mein Testament dem Erbrecht von Thailand, wo ich Wohnsitz habe. Als
Willensvollstrecker bezeichne ich meinen Cousin Walter Vogel, Hombrechtikon. Meine Freundin Bii soll Alleinerbin meines gesamten Nachlasses sein. Meine Tochter kriegt das Familienalbum und die in Hombrechtikon eingestellten Möbel. Was evtl. noch weiter vorhanden ist in der Schweiz, kann an wohltätige Institutionen gehen.”
An seinem 71. Geburtstag erleidet Albert Früh einen Gehirnschlag und ist stark pflegebdürftig.
Zwei Jahre später verstirbt nach langjähriger Pflegebedürftigkeit Alberts Bruder Alois. Aus diesem Nachlass erbt Albert eine Ferienwohnung in Arosa im Wert von CHF 400’0000.—.
Albert kann nach wie vor kaum mehr sprechen und ist unfähig, sein Testament der neuen Situation anzupassen. Kurz nach Alois' Tod verstirbt auch er.
Das Testament ist von A-Z von Albert eigenhändig abgefasst,
datiert und unterzeichnet, es genügt somit sowohl den schweizerischen als auch den thailändischen Formvorschriften (als eigenhändiges Testament). Ebenso wird darin korrekt und klar unterschieden zwischen den erbrechtlichen Ansprüchen und den Vermächtnissen. Da Alberts letzter Wohnsitz Thailand war, gelangt grundsätzlich thailändisches Recht zur Anwendung, auch ohne ausdrückliche Rechtswahl. Die schwammige Bestimmung, wonach für den Ueberrest „wohltätige Institutionen” zu berücksichtigen seien, ist sehr gefährlich. Nach Gesetz muss nämlich ein eingesetzter Erbe oder ein Vermächtnisnehmer im Testament klar
identifiziert werden (oder er muss, nach den gesamten Umständen, zweifelsfrei
ermittelt werden können), ansonsten die Bestimmung unbeachtlich ist. In solchen Fällen, v.a. wenn es um viel Geld geht, pflügen die Hilfswerke
regelmässig ihre Spendenverzeichnisse. Werden sie fündig, scheuen sie nicht davor zurück, ihre Finanzkraft spielen zu lassen und die Erben mit ihren ausgefuchsten Anwälten massiv unter Druck zu setzen und zu einem Vergleich zu drängen... Laut Testament ist zwar Bii eingesetzte Alleinerbin Alberts gesamten Nachlasses; die in Arosa befindliche Liegenschaft untersteht indessen zwingend dem schweizerischen Erbrecht. Sie fällt zwar nach dem Wortlaut des Testaments grundsätzlich ebenfalls ins Eigentum von Bii, Claudia profitiert aber als Tochter vom Pflichtteilsschutz der Nachkommen, welcher ¾ des gesetzlichen Anspruchs beträgt (nach schweizerischem Recht; das thailändische Erbrecht kennt keinen Pflichtteilsschutz). Claudia kann von Bii zum Ausgleich der Pflichtteilsverletzung somit CHF 300’000.— zurückverlangen. Da Bii finanziell
ausserstande ist, Claudia entsprechend auszuzahlen und eine Belastung der Wohnung mit Hypotheken in diesem Ausmass nicht tunlich erscheint, nimmt Bii auf Anraten von Vogel bereits vor der effektiven Erbteilung das Angebot von Claudia an, ihr die Eigentumswohnung in Arosa gegen den Barbetrag von CHF 50’000.— zu überlassen.
Albert hätte sich als Schicksal seines Nachlassvermögens, v.a. bezüglich der Eigentumswohnung in Arosa, bestimmt etwas anders vorgestellt. Spätestens nach seinem Hirnschlag hatte er jedoch keine Chance mehr, umzudisponieren (selbst eine Vernichtung des Testamentes wäre von den Betroffenen
voraussichtlich mit Erfolg angefochten worden, weil auch diese Handlung nur Rechtsfolgen haben kann, wenn der Verfügende dabei urteilsfähig, „testierfähig” war).
Bei der Errichtung eines Testamentes ist eben
nicht nur auf die momentan vorliegenden Umstände abzustellen. Der Fachmann hat das nötige Wissen und die Erfahrung, bei der Suche nach Lösungen und beim
Entwurf des Testaments auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Um möglichst viele Eventualitäten abzudecken, wählt er abstrakte Formulierungen mit juristisch „besetzten” Begriffen. Das Instrumentarium einer zweckmässigen Nachlassplanung umfasst z.B. Schenkungen, Lebensversicherungen, Leibrenten, Nutzniessungsrechte, Nacherbeneinsetzungen, Stiftungen, Auflagen und Bedingungen, Ehe- und Erbverträge, Erbverzichtsverträge usw. Diese Palette erlaubt es fast immer, zukunftsbeständige Lösungen vorzusehen