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Focus
Ein denkwürdiges Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts....

G. schloss mit der Versicherungsgesellschaft X. eine Lebensversicherung für die Dauer von 20 Jahren ab. Versichert war das Todesfallrisiko von G. mit einer Summe von CHF 100 000.–. Als Zusatzversicherung wurde die weitere Summe von CHF 100 000.– bei Tod durch Unfall vereinbart. Der Versicherungsvertrag enthielt folgende Begünstigungsordnung: «Beim Tode des Versicherungsnehmers gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag über an: den Ehegatten, bei dessen Fehlen die Kinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen die Eltern.» Nach Abschluss der Versicherung wurde G. von seiner Ehefrau getötet. Dessen Sohn verlangte daraufhin von der Versicherungsgesellschaft die Ausrichtung von Leistungen im Umfang von CHF 200 000.–. Die Versicherungsgesellschaft lehnte eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, der Sohn sei nicht durch den Vertrag begünstigt. Da die Ehefrau von G. nur die Anspruchsberechtigung verloren habe und nicht ihre Stellung als Begünstigte, könne die Summe nicht an den Sohn ausbezahlt werden. Das Bundesgericht schützt auf Berufung der X. diese Auffassung.

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