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Focus
1/2003 Die thailändische Mehrwertsteuer (VAT)

Die VAT wurde in Thailand 1992 eingeführt und ersetzte die damalige Unternehmensteuer (Business TAX, “BT”). Die VAT ist eine indirekte Steuer, welche nach Massgabe des Mehrwertes (entspricht beispielsweise im Warenhandel etwa der Differenz zwischen dem Einstandspreis exkl. VAT-Vorsteuer und dem Netto-Verkaufserlös) erhoben wird. Unterstellt sind grundsätzlich die Herstellung, der Handel und der Verkauf von Gütern sowie das Anbieten von Dienstleistungen, und zwar jeweils auf jeder Stufe, auf welcher fakturiert wird.

VAT-pflichtig ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, welche in Thailand gewerbsmässig Waren herstellt, vertreibt oder Dienstleistungen anbietet und deren Umsatz 1,2 Mio Baht jährlich übersteigt.

Dienstleistungen unterliegen in Thailand grundsätzlich auch dann der VAT, wenn sie in entweder in Thailand erbracht und ausserhalb Thailands beansprucht, oder ausserhalb Thailands erbracht, aber in Thailand beansprucht werden.Warenimport nach Thailand unterliegt auch dann der VAT, wenn die einführende Person nicht VAT-abrechnungspflichtig ist. Diesfalls erfolgt das Inkasso durch die Zollbehörden anlässlich der Einfuhr.

Gewisse Geschäftsaktivitäten unterliegen nicht der VAT, sondern einer Spezialsteuer (Specific Business Tax, “SBT”).

Der VAT unterstellte Waren umfassen alle Arten von Gütern, sowohl vertretbare Sachen (z.B. Betriebsstoffe, Nahrungsmittel, elektr. Energie u. dgl.), welche nur der Qualität und der Menge nach bestimmt sind, als auch Speziessachen (z.B. Autos, Computer, Maschinen z.B.), welche gewöhnlich individualisiert und zuweilen mit Seriennummern u. dgl. versehen sind. Ob diese Waren zum Verkauf, für den Eigengebrauch oder für irgend einen andern Zweck bestimmt sind, ist unerheblich. Die Einfuhr von Gütern jeder Art nach Thailand untersteht der VAT.

Als Dienstleistungen im Sinne der VAT-Pflicht gelten sämtliche Aktivitäten, welche einer natürlichen oder juristischen Person dienen und nicht die Versorgung mit Waren betreffen.

Befreit von der VAT sind folgende Geschäftsaktivitäten:

- Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 1,2 Mio Baht
- Verkauf und Einfuhr von rohen Landwirtschaftsprodukten und Hilfsstoffen wie Dünger, Tierfutter, Pestizide etc.
- Vertrieb und Einfuhr von Printmedien wie Tageszeitungen, Zeitschriften und Büchern
- Gewisse Dienstleistungen für dieErhaltung der Basisstruktur, wie

1 Nationale und internationale Transportdienstleistungen auf dem Landweg
2 Gesundheitsdienste, welche durch öffentliche und private Spitäler sowie Privatkliniken erbracht werden
3 Erziehung und Bildung an öffentlichen und privaten Schulen und andern anerkannten Erziehungsinstituten
4 Gewisse Fachdienste wie Medizin, Buchprüfung, Rechtsvertretung- und Beratung und dergleichen, deren Tätigkeit gesetzlich geregelt ist.
5 Liegenschaftsvermietung

- Kulturelle Dienstleistungen wie Amateursport, Bibliotheken, Museen, Zoos
- Dienstleistungen zur Arbeitsbeschaffung, Forschung, technische Dienstleistungen und Kleinkunst
- Zollbefreite Waren, welche unter dem Industriepark-Gesetz (Industrial Estate Law) in eine Exportgüter Produktionszone (Export Processing Zone „EPZ”) eingeführt wurden gemäss Kapitel 4 des Zollgesetzes
- Importwaren, welche unter der Aufsicht der Zollabteilung stehen und zur Wiederausfuhr und zur Rückerstattung der Einfuhrabgaben bestimmt sind (Zollfreilager-Gut)
- Andere Dienstleistungen wie religiöse und Wohlfahrtsdienste, Dienstleistungen von Regierungsstellen und lokalen Behörden.

Es mag verwirren, dass Unternehmen gelegentlich auch dann der VAT unterstellt sind, wenn sie einen Umsatz von unter 1,2 Mio Baht erzielen. Firmen mit ausländischer Beteiligung, soweit sie auf die Erlangung einer Arbeitsbewilligung für einen Ausländer ausgerichtet sind, haben ein Grundkapital von mindestens 2 Mio Baht (pro Arbeitsbewilligung) nachzuweisen und mindestens vier weitere Angestellte thailändischer Nationalität auf der Lohnliste zu führen. Damit fallen solche Firmen von vorneherein nicht mehr unter die Kategorie der (VAT-befreiten) Kleinunternehmen. Denn die Steuerbefreiung für diese Kleinunternehmer mit geringem Umsatz liegt im wesentlichen darin begründet, dass diesen die Infrastruktur für eine korrekte Abwicklung der VAT fehlt und es – angesichts des zu erwartenden geringen Steueraufkommens – unverhältnismässig wäre, ihnen die zur Erfassung und Administration der VAT nötigen Verwaltungs- und personellen Kosten aufzubürden. Weist indessen ein Unternehmen – bei einem Jahresumsatz von weniger als 1,2 Mio Baht – ein Grundkapital von bereits 2 Mio Baht auf und verfügt es (jedenfalls auf dem Papier...) über insgesamt mindestens 5 Mitarbeiter, darf mit Fug davon ausgegangen werden, dass die administrativen und personellen Voraussetzungen, die VAT korrekt abzurechnen, bereits vorhanden sind und sich der hierzu erforderliche Mehraufwand auch bei (noch) geringen Umsätzen in vertretbaren Grenzen hält.

Wie in den meisten fortschrittlichen Steuersystemen üblich, besteht auch in Thailand die Möglichkeit, gewisse steuerliche Härten beim Start Up junger oder neu angesiedelter Unternehmen vorübergehend zu mildern, indem der Steuerbehörde Spielraum für befristete Steuererleichterungen eingeräumt wird. Es kann sich also für neu etablierte Firmen durchaus lohnen, mit der zuständigen Steuerbehörde den Sachverhalt zu diskutieren und evtl. eine (schriftliche) Vereinbarung zu erzielen, welche die Startphase erleichtert.

Gegenstand und Ausgangpunkt der VAT ist die Gesamtheit entweder der vereinbarten (fakturierten) oder der vereinnahmten (kassierten) Betreffnisse („Values”) für die Lieferung von Waren bzw. der geleisteten Dienste. Darunter sind sowohl Geld, irgendwelche Vermögenswerte, Verrechnungen, Honorare und dergleichen zu verstehen, welche Geldes wert sind. Gegenstand der Steuer sind ebenso sämtliche Abgaben, welche mit dem Vertrieb der Ware oder dem Erbringen der Dienstleistung anfallen. Davon ausgenommen ist indessen die auf der Ware oder der Dienstleistung bereis erhobene VAT (Vorsteuer), ebenso allfällige Nachlässe und Rückvergütungen, soweit diese auf den Steuerausweisen klar ausgeschieden sind.

Bei Importwaren berechnet sich der steuerbare Warenwert aus dem CIF-Preis (Cost, Insurance, Freight) plus Einfuhrzoll und allfällige weitere Abgaben und Steuern.

Bei Exporftware ergibt sich der steuerbare Warenwert aus dem FOB-Preis (Free on Board) plus allfällige weitere Abgaben und Steuern.

Der gesetzlich vorgesehene Satz (von 10%) wird zurzeit und aus konkunkturellen Gründen vorläufig bis und mit 2003 nicht voll ausgeschöpft und auf 7% belassen.

Gewisse Geschäfte im Rahmen einer VAT-pflichtigen Aktivität werden von der Steuer befreit („zero percent rate”). Es sind dies

- Die Warenausfuhr
- Dienstleistungen, welche in Thailand erbracht, aber im Ausland beansprucht werden
- Unternehmungen der Luft- und Schiffahrt, soweit sie internationale Transportleistungen erbringen
- Güter und Dienstleistungen für Regierungsstellen und staatseigene Betriebe, welche Entwickluingshilfe leisten
- Güter und Dienstleistungen für die UNO und ihre Unterorganisationen, sowie für Botschaften und Konsulate
- Güter und Dienstleistungen im Verkehr innerhalb von Grosshandelshäusern und Unternehmen innerhalt der EPZ.

Der Zeitpunkt der Wertschöpfung ist wichtig, da die steuerpflichtige Person gleichzeitig die für die Erhebung der VAT relevanten Daten in ihren Büchern erfassen muss. Es ist dies im allgemeinen

- Für Waren: Die Lieferung bzw. der Eigentumsübergang, das Ausstellen der Rechnung (als VAT-Beleg) oder die
Zahlung
- Für Dienstleistungen: Die Beanspruchung der Dienstleistung, das Ausstellen der Rechnung (als VAT
Beleg) oder die Zahlung.

Eine als VAT-Beleg taugliche Rechnung muss umfassen:

- Den Begriff „TAX-INVOICE” an gut sichtbarer Stelle
- Name, Adresse und Steuernummer des Ausstellers
- Fortlaufende Nummer der numerierten VAT-Rechnungsbelege, ggf. des Fakturenbuchs
- Beschreibung, Preis und Menge der Waren oder Dienstleistungen
- VAT-pflichtiger Gesamtbetrag, darauf bezogene VAT-Belastung
- Rechnungsdatum

Die Berechnung der geschuldeten VAT ergibt sich aus der Differenz der „Output Tax” und der „Input Tax”. Unter der Output Tax ist entweder die gesamte von den Kunden kassierte oder die gesamte ihnen fakturierte VAT für ihnen gelieferte Waren oder ihnen gegenüber erbrachte Dienstleistungen.Die Input Tax umfasst sämtliche von den (VAT-registrierten) Lieferanten von Waren und Erbringern von Dienstleistungen abgerechnete VAT, ebenso jene, welche auf importierten Waren belastet wurde.

Jede natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit der VAT unterliegt, muss sich mit dem Formular VAT 01 zur Steuerpflicht anmelden, bevor die VAT-pflichtige Geschäftstätigkeit beginnt bzw, innert 30 Tagen, nachdem der Umsatz die VAT-registrierungspflichtige Grenze erreicht hat. Zur Registrierung zuständig ist (in und um Bangkok) das im entsprechenden Bereich liegende „Area Revenue Office”, bzw. (in den Provinzen) das jeweilige „District Revenue Office”. Für Zweigstellen ist das Revenue Office bezogen auf den Sitz des Hauptgeschäftes zuständig.

Quellenangabe, Disclaimer: Der technische Teil wurde im wesentlichen der Webseite des Revenue Department of Thailand entnommen, vom Autor zusammengefasst, ergänzt und ins Deutsche übersetzt. Einzelne Bemerkungen und Erläuterungen stammen ausschliesslich vom Autor. Spezialregelungen und dergleichen wurden weggelassen. Der Text dient einer Uebersicht und allgemeinen Information und bleibt, wenngleich mit aller Sorge und Gewissenhaftigkeit erstellt, unverbindlich. Insgesamt wird daher jegliche Haftung abgelehnt und auf die offiziellen Verlautbarungen des Revenue Department of Thailand bzw. der zuständigen Zweigstellen verwiesen.

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