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Auszug aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend die Freiwillige AHV

7.5 Überwachung periodischer Geldleistungen
5040 Die Ausgleichskasse prüft alljährlich, ob die leistungsberechtigten
Personen noch leben und ob ihr Zivilstand keine
Änderung erfahren hat. Diese Personen haben die entsprechenden
Bescheinigungen dazu beizubringen.
5041 Die Bescheinigung ist in der Regel von der zuständigen Behörde
des Wohnsitzstaates oder von einer dortigen Urkundsperson
zu bestätigen. Auf Verlangen der leistungsberechtigten
Person oder der Ausgleichskasse wird sie von der zuständigen
Auslandsvertretung oder des AHV/IV-Dienstes
bestätigt. Hiezu muss die leistungsberechtigte Person persönlich
bei der Vertretung oder dem AHV/IV-Dienst vorsprechen
oder amtliche Dokumente neuesten Datums zustellen,
aus denen die zu prüfenden Verhältnisse einwandfrei hervorgehen.
5042 Bringt die leistungsberechtigte Person die Bescheinigung
trotz Mahnung nicht innert angemessener Frist bei, so stellt
die Ausgleichskasse die Zahlung ein.
7.6 Spesen
5043 Die mit der Auszahlung von Geldleistungen verbundenen
Spesen gehen zu Lasten der Ausgleichskasse. Vorbehalten
bleiben allfällige Empfängergebühren, welche die Post oder
Bank direkt bei den Leistungsberechtigten erhebt bzw. ihnen
belastet; das gleiche gilt für Gebühren bei Ausstellung der
Lebensbescheinigung.

Mein Kommentar zur neuen Regelung bezüglich der Lebensbescheinigungen für AHV/IV-Rentner

 gerichtet an Frau Valérie CAVERO, Direktorin der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf:

meine Personalien und meine Adresse:

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AHV-Nr.

Adresse

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