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dauerbrenner: grundeigentum in thailand

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Abgesehen von der wichtigsten Ausnahme - dem speziell geregelten und auch einem Ausländer erlaubten Erwerb eines Condominiums in einem sog. High Rise Building - ist es Ausländern in Thailand von Gesetzes wegen ausdrücklich verboten, Grundeigentum zu erwerben. 

Zur Umgehung dieser gesetzlichen Schranke stehen zwei Modelle im Vordergrund, welche sich beide grosser Verbreitung erfreuen.  

Lösung Nr. 1: Die Co., Ltd.

Der ausländische Kaufsinteressent lässt bei einem ortsansässigen Law Office eine Company Limited (Co., Ltd., vergleichbar mit einer Familien-Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht) gründen, welche er mit einem Grundkapital ausstattet, welches auf die Höhe des Kaufpreises der zu erwerbenden Liegenschaft abgestimmt ist. Das Gesetz verlangt eine minimale Anzahl von 7 Aktionären, wovon mindestens 4 thailändische Staatsbürger sein und welche gleichzeitig einen beherrschenden Anteil am Gesellschaftsvermögen besitzen müssen. Der Ausländer wird als Direktor und einziger Unterschriftsberechtigter im Handelsregister eingetragen und lässt sich von den übrigen Gesellschaftern blanko unterschriebene Proxies (Stimmerchtsvollmachten) und Anteils-Abtretungserklärungen aushändigen, wodurch die Thai "Nominees", die Strohleute, auf sämtliche ihrer gesetzlichen und vertraglichen Teilhaberrechte zugunsten des jeweiligen Teilhabers, welcher im Besitze dieser Dokumente ist, unwiderruflich zu verzichten. Entgegen einzelnen Verlautbarungen ist eine solche Blankoabtretung von Gesellschafterrechten ans sich keineswegs strafbar. Zweifelhaft ist indessen, ob die Gerichte eine so weitgehende Aushöhlung der Anteilseignerrechte im konkreten Fall schützen würden und ob sie die Machenschaft nicht als vorsätzliche, und damit strafbare Umgehung des Verbots des Grundeigentumserwerbs durch Ausländer qualifizierten würden.

Der Vorteil dieser "Lösung" besteht im wesentlichen darin, dass - bei einem "Verkauf" der Liegenschaft - lediglich der neue "Eigentümer" als Teilhaber der Co., Ltd. eingetragen, die Unterschriftsberechtigung angepasst und die Blankodokumente übergeben werden müssen. Es fallen keine Transaktionskosten, Steuern oder Abgaben u. dgl. an.

Als Nachteile fallen in Betracht:

(1) Die Bücher der Co., Ltd. müssen jährlich durch einen akkreditierten Experten zuhanden der Behörde revidiert und die Bilanz testiert werden. Dies bedingt, dass für die Gesellschaft professionell Buch geführt und bilanziert wird. Die jährlichen Kosten hiefür belaufen sich auf zwischen 12'000 und 20'000 Baht. Die (einmaligen) Gründungskosten der Co., Ltd. betragen mindestens etwa 25'000 Baht.  

(2) Vielfach wird - jedenfalls bei teureren Objekten - aus Spargründen eine ungenügend kapitalisierte Co., Ltd. gegründet, zumal wenn das Objekt vom Developer im Paket angeboten wird (Company, Buchführung und Steuern für drei Jahre zum voraus inbegriffen z.B.). Wird das Objekt später aus der Company heraus verkauft, kann es zu grössern Ueberraschungen kommen, wenn der Fiskus den Verkauf als Voll- oder Teilliquidation betrachtet und den Verkaufserlös als realisierten Gewinn. Bei "nahrhafteren" Objekten ist gar zu befürchten, dass die Steuerbehörde einen vielleicht etwas zu tief verbuchten Verkauf eines Grundstückes aus der Co., Ltd. zum Marktwert berichtigt (eine Firma "verschenkt" nichts). Dieses sog. Reassessment kann bis zu fünf Jahre rückwirken. Und happige Nachsteuern generieren... Nicht immer will der Erwerber die Co., Ltd. einfach übernehmen. Vielleicht ist der Käufer Thai, er will natürlich selbst Eigentümer sein. Oder der Käufer hat eine thailändische Partnerin, welche das Grundstück in ihrem Namen erwirbt. Vielleicht traut der Käufer der Co., Ltd. nicht über den Weg, was durchaus seine Berechtigung haben kann; auch stille Gesellschaften können "Leichen im Keller" haben, beispielsweise Steuerschulden oder hängende Haftpflichtfälle (Personenschäden oder Grundwasserverschmutzungen aus einer Grundeigentümerhaftplicht u. dgl.), welche aus den Bilanzen nicht hervorgehen. Die Kosten für eine fachmännische und zuverlässige Abklärung solcher Verpflichtungen "under the bottom line" wiegen die Gründungsauslagen einer neuen Company bald einmal auf.

(3) Diese Art von Umgehungsgeschäft ist - entgegen allen  Beteuerungen geschäftstüchtiger Vermittler und Kommissionenpicker -  juristisch nicht astrein; denn streng genommen handelt es sich um eine Rechts(verbots)umgehung, da hinter der Co., Ltd.  ja nicht eine operative Gesellschaft steht, welche die Immobilie zur Erreichung ihres Geschäftszweckes hält, sondern lediglich ein Vehikel, das ausschliesslich dazu dient, dem Ausländer faktisch Eigentümerrechte am Grundstück zu verschaffen. Daran ändert auch nichts, dass die Company dem stolzen ausländischen Financier, Direktor und Bewohner der Immobilie in Personalunion - virtuell und rein buchhalterisch - einen Mietzins abnimmt, welcher der Co., Ltd. ein steuerbares Einkommen beschert. Vorallem die Bangkoker Elitekanzleien beglücken ihre Klienten - neben stolzen Gründungskosten - mit einem tollen Reigen von Darlehens- und Anteilsverpfändungsverträgen, um den Strohleuten den Nimbus echter Investoren und dem Klienten das Gefühl absoluter Legalität seiner Konstruktion zu verleihen. Aber auch mit dem schönsten "Heiligenschein" versehen ändert dies nichts daran, dass die bunt geschmückte Braut nicht jungräulich gefreit wird. Blickt man ihr etwas unter die Röcke, ist die Chose schnell durchschaut. Und kein Gericht dieser Welt würde dieses juristische Vehikel als wirtschaftlich begründete Unternehmensstruktur werten, sondern den "Durchgriff" machen: Illegaler Landerwerb durch einen Ausländer.

Exkurs: Mit einer gewissen Regelmässigkeit profilieren sich thailändische Politiker (und Farangs auf prophetischer Mission), indem sie diesen Strohmanngesellschaften den Kampf und ihr baldiges Ende, den betroffenen Ausländern die Enteignung und den verantwortlichen Rechtsberatungsetablissements horrende Bussen prophezeien. Angesichts des nach wie vor immensen Angebotsüberhangs im Immobilienmarkt, der übersetzten Landpreise und der akuten Gefahr weitern Preiszerfalls der feilen Objekte haben namentlich die Banken und mit ihnen auch die Wirtschaftskreise insgesamt ein vitales Interesse daran, dass dieser Geschäftszweig belebt und für die Ausländer geöffnet wird. Denn die Erstellung Tausender immer noch leerstehender Objekte wurde praktisch ausnahmslos mit Bankkrediten finanziert, welche teils längst keinen Zins mehr einbringen, geschweige denn - schritthaltend mit der physischen Erosion des Kollaterals - amortisiert werden. Die Mehrheit der reichen Grundeigentümerfamilien Thailands sind chinesischen Ursprungs und hüten sich davor, das "Familiensilber" in spekulativen Ueberbauungen zu exponieren. Es wird in homöopatischen Dosen in selbständige Finanzierungsgesellschaften investiert, als Sicherungssubstrat für günstige Bankkredite. Sollte das letztlich bankenseitig finanzierte Projekt scheitern, ist mit mehrjährigen Gerichtsverfahren zu rechnen, bis zur Verwertung des Pfandes geschritten werden kann. Genug Zeit also für den Verpfänder zur "Umdisposition". Im Rahmen einer zeitgemässen Rechnungslegung wären aus solchen Fehlspekulationen resultierende non-performant loans oder kurz NPL's, wie die nicht mehr bedienten Kredite genannt werden, samt und sonders abzuschreiben. Als Thailand noch in der Schuld des internationalen Währungsfonds' (IWF, IMF) stand, erhielten die Banken entsprechende Rechnungslegungsvorschriften internationaler Standards. Es macht nun aber den Anschein, dass man diese IMF-Kredite nicht zuletzt deshalb vorzeitig zurückbezahlt hat, um wieder zu den rechnungslegungstechnischen "Chinoiseries" der Vergangenheit zurickzukehren. Jedenfalls wurden, kaum war der letzte Satang zurückbezahlt, im Parlament prompt entsprechende Stimmen laut. Nun denn, jedenfalls sprudeln angesichts der wiederum  vollen Schatullen der Banken projektbezogene Baukredite nur so. Es ist indessen zu befürchten, dass dieser neuerliche Bauboom käumlich die Befriedigung einer akuten Nachfrage nach schachbrettartig angeordneten Siedlungshäuschen bezweckt. Im Vordergrund dürfte das Bestreben sein, den Grundpfandschuldner mit neuer Liquidität auszustatten, damit er - wenigstens so weit der zeitliche Horizont in den Tropen reicht - seinen Schuldendienst (aus den Mitteln des Baukredits!) wenigstens eine Zeitlang wiederum vollzieht und der Bank die Abschreibung des "Prinzipals" erspart - jedenfalls bis die beliebten alten Buchführungsregeln wiederum gelten. Da die reicheren Thais der rundum aus dem Boden gestampften "Baukunst" weniger zugetan sind und die Aermeren bestenfalls zu beissen haben, läge die Hoffnung auf dem Mittelstand. Dieser ist indes verschuldet wie noch nie, zweitens im Schwinden begriffen und erhält drittens - von den paar wenigen Staatsbediensteten abgesehen, welche dem derzeitigen Konsumwahn noch nicht erlegen sind - kaum mehr Bankkredite. Was noch bleibt, sind die Farangs. So dürften denn die Direktoren aller dieser schlafenden Co., Ltd.'s, welche ausser einer Parzelle mit Häuschen nichts im Portefeuille haben und auch keinerlei Angestellte auf der Lohnliste, als dankbare Marktteilnehmer einstweilen unbehelligt bleiben - solange sie im übrigen nicht durch auffälliges Gebaren das Interesse begehrlicher Behördenfunktionäre auf sich lenken... In der Diktion der seinerzeitigen DDR: Es wird den Ausländern auch im vollbesetzten Restaurant stets das "Valutatischchen" freigehalten.


Lösung Nr. 2: Die Gebrauchsüberlassung

Das Thailändische Privatrecht hat die Gebrauchsüberlassung ähnlich wie die Schweiz geregelt. Verschiedene Ausgestaltungen stehen im Vordergrund, nachfolgend deren Merkmale in der Uebersicht: 

Typen von Gebrauchs-
über-
lassungungen

Merkmale  

Dauer 

Formelles,
Inhalt
 

Miete unbeweglicher Sachen  
("Lease" of immovable property)

vererblich*
übertragbar*
entgeltlich

* wenn vertraglich ausdrücklich vorgesehen

unbestimmt (Kündigungsfrist= Mietzinsperiode, aber max. 2 Monate) oder fest für max. 30 Jahre (sowie Option für weitere 30 Jahre möglich) oder auf Lebzeit (entweder des Mieters oder des Grundeigentümers). Kauf bricht Miete nicht.

Schriftlichkeit ist vorgeschrieben; Registrierung des Vertrags beim Land Department ist zwingend, wenn die (feste) Dauer über 3 Jahre beträgt (ansonsten ist der Vertrag gerichtlich nicht durchsetzbar). Pflichten des Vermieters: Erhaltung der Mietsache (grössere Reparaturen und Wiederherstellungen). Pflichten des Mieters: kleinere Reparaturen und Unterhalt. Weitere Vorschriften ähnlich CH

Wohnrecht ("Arsai")

unentgeltlich
nicht übertragbar
nicht vererblich

Wenn das Wohnrecht nicht ausdrücklich und ausschliesslich auf die berechtigte Person lautet, sind darin auch deren Familienmitglieder mit eingeschlossen.  

unbestimmt ("vernünftige" Kündigungsfrist) oder fest für max. 30 Jahre (Option für weitere 30 Jahre möglich) oder auf Lebzeit (des Berechtigten)

Der Berechtigte ist sowohl verpflichtet, die grössern Reparaturen und Wiederherstellungen selbst zu tragen als auch den kleinern Unterhalt zu übernehmen (letzteres wie im Mietvertrag).

Nutzniessung ("Usufruct")

nicht vererblich
übertragbar
Entgelt gemäss Vertrag

Nutzniesser trägt alle auf der Sache lastenden Zinsen und Abgaben.

fest für max. 30 Jahre (Option für weitere 30 Jahre möglich) oder auf Lebzeit (des Nutzniessungs-
berechtigten)

rechtliche Ausgestaltung vergleichbar der Pacht. Eignet sich für Gewerbe, Restaurant, Landwirtschaft u. dgl., wenn mit lukrativen Absichten verbunden. Nutzniessungsberechtigter ist für den Werterhalt veranwortlich, haftet aber nicht für Dritte und für den Wertverlust durch zweckmässigen Gebrauch der Sache

Baurecht
("Superficies")

übertragbar
Entgelt gemäss Vertrag
vererblich

unbestimmt ("vernünftige" Kündigungsfrist) oder fest für max. 30 Jahre (Option für weitere 30 Jahre möglich) oder auf Lebzeit entweder des Baurechtnehmers oder des Grundeigentümers

Das Baurecht endet nicht, wenn die entsprechenden Bauten, Anlagen oder Pflanzungen auf dem belasteten Grundstück, wodurch auch immer, zerstört wurden.
Gewisse Gemeindebehörden (z.B. City Hall Pattaya) verweigern Ausländern eine Baubewilligung.
Sofern ein Baurechtszins vereinbart wurde, gelangen strengere gesetzliche Vorschriften zur Anwendung bezüglich Kündigung und vertragsgemässer Nutzung als beim unentgeltlichen Baurecht.

Eine geläufige Variante zum "Erwerb" von Grundeigentum auf dem Wege der Gebrauchsüberlassung besteht darin, dass der Ausländer seiner thailändischen Lebenspartnerin ein Darlehen gewährt in der Höhe des Kaufpreises. Gleichzeitig mit dem Kauf des Grundstückes durch die Thailänderin räumt diese ihrem ausländischen Partner einen 30jährigen, registrierten Lease (Mietvertrag, s.o.) ein. Der vom Ausländer der thailändischen Partnerin zu bezahlende jährliche Mietzins wird so festgelegt, dass er mit dem zu Verzinsung und Amortisation des Darlehens nötigen Betreffnis voll verrechnet werden kann. 

Die gleichzeitige Eintragung eines Langzeitlease mit der Registrierung des Darlehens als Hypothek lässt das Land Office nicht zu, soweit beide Berechtigten identisch und Ausländer sind. Wird die Hypothek indes zu einem spätern Zeitpunkt eingetragen, sollte dies ohne Schwierigkeiten möglich sein.

Sinnvollerweise und zur weitern Absicherung seiner Investition wird der Ausländer zuweilen noch auf weitere, neben diesen Vertragswerken bestehende Sondervereinbarungen bestehen, welche den individuellen Verhältnissen angemessen Rechnung tragen. Inwieweit - und mit welchem Aufwand - solche Side Letters rechtlich überhaupt durchsetzbar sind, lässt sich kaum zuverlässig vorhersagen. Umgekehrt bilden sie sicherlich zumindest eine gewisse Hemmschwelle, wenn sich die private Beziehung der Betroffenen dereinst nur noch auf die gegenseitige Geltendmachung bzw. Abwehr finanzieller Ansprüche beschränken sollte.

Lösung Nr. 3: Silberstreifen?!

Unter diesem Titel begegneten frühere Besucher dieser Webseite eine interessante Alternative treuhänderischen Eigentumserwerbs. Nachdem die Betreiber der Elite Card (die thailändische Tourismusbehörde) ihren "Privilege"-Teilnehmern - allerdings gegen eine happige Gebühr  - diese Option angeboten hatten, rief SwissLaw  Property Incentive Co., Ltd. ins Leben. Als die Elite Card Co., Ltd. indessen dann wohl wegen rechtlicher Bedenken zurückkrebste, musste auch Property Incentive dieses Vorhaben aufgeben.

Condominiums - ein paar Gedanken über Schuhschachteln, Marktgesetze, eingleisiges Profitdenken, eingeschränkte Phantasie und Rechtliches.

Je näher beim Meer und den Zentren, desto teurer das Land. Möchte man im Nahbereich des Jomtien-Strandes, gleich hinter der Beach Road, ein paar hundert Quadratmeter Land für ein hübsches Häuschen erwerben, wäre das Verhältnis Landpreis / Baukosten in der Grössenordnung fünfzehn zu eins. Dabei wäre es äusserst fraglich, ob die momentane Meersicht auch nachhaltig wäre, denn es ist zu erwarten, dass schon bald einmal - angesichts des gesetzlichen Bauabstands von drei Metern - ein mehrstöckiger Renditebau vor der Nase steht. So ist es nur natürlich, dass in einer vergleichbaren Lage zumeist dem Erwerb eines Condominiums der Vorzug gegeben wird, zumal man für dieselbe Wohnfläche nicht nur wesentlich weniger aufzuwenden hat; auch die Aussicht auf das geliebte Meer dürfte ungetrübt bleiben und - nota bene - der Eigentumserwerb unkompliziert und legal ist.

Vor diesem Hintergrund schiessen die schuhschachtel- und schlachtschifförmigen festungsartigen Gebilde frei nach Alcatras seit Jahrzehnten wie Pilze aus dem Boden. Denn die hohen Landpreise und die rechtlichen Schranken beim Grundstückserwerb durch Ausländer verschaffen den Erstellern und Verkäufern dieser Condos einen gewichtigen Marktvorteil.

Der Erwerber eines Condominiums wird lediglich Eigentümer seiner ihm zur ausschliesslichen Benutzung dienenden Räume, die restlichen Flächen und der Landanteil verbleiben beim Grundeigentümer. Anders als beispielsweise in der Schweiz, wo die Stockwerkeigentümer eine Eigentümergemeinschaft bilden bezüglich des gemeinsam genutzten Raums und jeweils nach Massgabe ihrer Wertquote auch Eigentümer eines ideellen Anteils am Grundstück sind, erhält der Eigentümer eines Condos in Thailand keinen Landanteil zu Eigentum übertragen. Gegebenenfalls partizipiert immerhin am Liquidationserlös.

Angesichts dieser zumeist mehrere hundert Wohnzellen beinhaltenden Betonklötze ist man versucht zu glauben, der thailändische Gesetzgeber - bzw. die allmächtige Baubehörde - habe für den Bau von Condominiums entsprechende Richtlinien aufgestellt, ein juristisches Korsett gewissermassen, welches dem Architekten keinerlei Raum lässt, seine künstlerische Kreativität auszuleben.

Weit gefehlt. Ein Gebäude kann bereits als Condominium bewilligt werden, wenn es mindestens zwei voneinander unabhängige Wohneinheiten aufweist, welche einen Teil der projizierten Grundfläche gemeinsam nutzen, wobei die Gesamtfläche 5 Rai (= 8'000 m2) nicht übersteigen darf. Weist das Condominium weniger als 40 Wohneinheiten auf, kann höchstens 49% der Gesamtfläche der Wohneinheiten an Ausländer verkauft werden. Verlangt wird ausserdem ein Reglement über Nutzung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Anlagen. Aus den anlässlich der Baueingabe vorgelegten Plänen muss zudem ersichtlich sein, dass das Gebäude auch konzeptionell den Charakter eines Condominiums hat (also nicht einfach das Eckhaus einer Town-house-Zeile mit Aussentreppen und separaten Eingängen für jedes Stockwerk). Damit hat's sich. Der Grund, dass wir uns über diese hässlichen Steinhaufen ärgern, liegt allein im gnadenlos durchgezogenen Wirtschaftlichkeitsprinzip der Investoren bzw. deren Manager. Es ist Thailand zu wünschen, dass es den Farangs Condos anbieten kann, welche überblickbar sind, etwas verspielt vielleicht und voller Ideen, eine gelungene Symbiose von Funktionalität, Individualität und Cohabitation verkörpernd. Dank der grossen Nachfrage nach solchen Objekten dürften dafür Preise gelöst werden, welche die Konzessionen an die nackte Rendite durchaus aufzuwiegen vermöchten.

SwissLaw nennt Ihnen Schweizer Architekten, welche den Tatbeweis bereits erbracht haben, dass man in Thailand nicht nur billig, sondern auch schön und zweckmässig bauen kann. Denn die hier typische Skelettbauweise erlaubt durchaus mehr architektonische Phantasie auszuleben, als es einem die stereotypen Nachbildungen europäischer Fertighäusle glauben machen - unter Beibehaltung der grundsätzlichen Bau- und Arbeitstechniken, mit welchen die lokalen Bauunternehmungen vertraut sind. Horizont-erweiternd wirkt sich auch die Abwesenheit kleinmütiger Bauvorschriften aus, mit welchen die Architekten namentlich in der dicht besiedelten Schweiz von den unter allen Aspekten grünen Jüngern Marx' und Engels' in den lokalen Baukommissionen kasteit werden. Der Schreibende vermochte sich von einer gleichsam rührenden Kooperationsbereitschaft der örtlichen Baubehörde zu überzeugen, wenn es darum ging, den bestehenden Vorschriften genügende Konzepte zu prüfen, welche auch etwas Herz und Seele haben.