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erbrecht in thailand und in der Schweiz - eine gegenüberstellung

Reto Derungs © by SwissLaw


Inhalt

Ein Bein in der Schweiz, das andere in Thailand...
... und die Konsequenzen daraus
Was Sie daher unterlassen sollten....
... und was Sie tun können
Ein erster Schritt:
Grundsätzliches zum Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge...

... in Thailand...
... und in der Schweiz
Die Verfügungen von Todes wegen
... und die möglichen Inhalte

Unklarheiten und Widersprüche in einer Verfügung von Todes wegen
Die Grenzen der Verfügungsfreiheit
Das Güterrecht der Ehegatten und die Ermittlung des Nachlassvermögens
Schenkungen, Lebensversicherungen
Die Rechtswahl

(Disclaimer)

 

Ein Bein in der Schweiz, das andere in Thailand...        

Die Tatsache, dass sich Ihr Lebensmittelpunkt in Thailand befindet, dass also Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt ausserhalb des Heimatlandes liegen, kann juristische Knacknüsse aufgeben. Denn ob in einer Rechtsangelegenheit thailändisches oder schweizerisches Gesetz zur Anwendung gelangt und welche nationale Behörde zuständig ist, wird durch das jeweilige internationale Recht der involvierten Staaten geregelt, und zwar in Verbindung mit deren Landesrecht, abhängig von den spezifischen persönlichen Verhältnissen der Betroffenen und bezogen auf den in Rede stehenden spezifischen Rechtssachverhalt. Ausserdem sind multi- und bilaterale staatsvertragliche Regelungen zu beachten.

Es sind verschiedenste Konstellationen denkbar, wo Rechtsverhältnisse einen internationalen Bezug aufweisen. Gemeinsam ist ihnen, dass sich dabei nicht nur Fragen nach dem zuständigen Land bzw. der zuständigen Behörde stellen, sondern auch, welches materielle (sachbezogene) und welches prozessuale (formelle, verfahrensbezogene) Recht zur Anwendung gelangt.

Das internationale Recht jedes Staates ist als taugliche Schnittstelle zu möglichst vielen andern Rechtssystemen ausgestaltet, was einen sehr hohen Abstraktionsgrad bedingt. Anderseits sind aber zahlreiche, insbesondere soziale und humanitäre Errungenschaften des eigenen Rechtssystems (z.B. familienrechtliche Vorschriften und solche zur Verfahrensfairness) zu schützen, was wiederum zahlreiche Konkretisierungen erforderlich macht – was die Rechtsanwendung zusätzlich erschwert.

Es ist denkbar, dass ein Drittland eine Angelegenheit nach schweizerischem Recht beurteilen muss, aber auch, dass eine Schweizer Behörde ausländisches Recht anzuwenden hat. Gelegentlich erkennt das Schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (kurz IPRG) auf eine ausländische Zuständigkeit, das internationale Privatrecht des ausländischen Staates verweist indessen wiederum auf die Schweiz. Für gewisse Rechtstatbestände akzeptiert das IPRG diese sogenannte Rückverweisung, in andern Fällen verweigert es sie. Dieses scheinbare Verwirrspiel kann durchaus auch umgekehrt, vom ausländischen internationalen Recht ausgehend verlaufen.

Es gibt Konstellationen, wo das Rechtssystem desjenigen Landes zur Anwendung gelangt, in welchem sich eine Behörde oder eine Verfahrenspartei zuerst mit der Angelegenheit befasst hat (sog. Einlassung). Weiter sind Problemstellungen denkbar, bei denen zwar die Fragen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit gegeben wären, die in Frage stehenden Bestimmungen des anwendbaren (fremden) Rechts aber beispielsweise gegen die öffentliche Ordnung (sog. Ordre public) oder die guten Sitten des zur Rechtsanwendung ermittelten Staates verstossen. Zuweilen fehlt es im Einzelfall auch an Anknüpfungspunkten der Betroffenen oder ihrer Rechtsangelegenheit zum Staat, dessen Statut zur Anwendung gelangen soll. Die Folge davon sind Patt-Situationen, die seltener politisch, häufiger aber durch die Aufgabe des Rechtsanspruchs (oder mit dem Ableben) einer der betroffenen Parteien „gelöst“ werden.

Das schweizerische IPRG schreibt in 200 Gesetzesartikeln vor, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und mit welchen Abweichungen schweizerisches Recht anzuwenden ist, aber auch, welche Behörde jeweils zuständig ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ausländische Entscheidungen in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden können. 

Conflict of Laws Act nennt sich das thailändische Gegenstück. Dieses Gesetz ist zwar wesentlich kürzer gehalten, dafür aber "dichter" und abstrakter formuliert. Sein Verständnis setzt Erfahrung in Rechtsangelegenheiten voraus.

Staatsverträge (wie beispielsweise das Haager- oder das Lugano-Abkommen, welche Thailand notabene nicht ratifiziert hat) stehen über den nationalen und internationalen Gesetzen der betroffenen Vertragspartner. Teils sind sie direkt anwendbar („self executive“), teils verpflichten sie die Partner lediglich, ihr Rechtssystem vertragskonform auszugestalten. Zu berücksichtigen sind immer auch die sogenannten Vorbehalte, wo sich die Unterzeichnerstaaten die Anwendung von Landesrecht ausbedingen.

 

... und die Konsequenzen daraus         Seitenanfang

Die Krux mit dem internationalen Privatrecht gebietet es, dem juristischen Laien die Aussichtslosigkeit seines Unterfangens klarzumachen, sich selbst durch das Gestrüpp der Gesetze arbeiten zu wollen, um für seinen eigenen „Fall“ die Lösung zu finden.

Denn auch wenn sich unsere nachstehenden Erörterungen ausschliesslich auf schweizerische Staatsangehörige beschränken, welche zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Thailand hatten, präsentiert sich auch dieser Grundtatbestand in der Praxis immer noch zu vielschichtig, als dass sich allgemeingültige, einfache, zuverlässige, auch für den Laien verständliche und praxistaugliche Regeln anschaulich darstellen liessen.

Zum Stichwort Wohnsitz nur soviel: Gemäss IPRG – und damit aus der Sicht der Schweiz - ist dies der Staat, in welchem sich die Person mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält, dies im gewollten Unterschied zur Legaldefinition des Wohnsitzes im Zivilrecht und zu unterscheiden vom sogenannten „gewöhnlichen Aufenthalt“; das thailändische internationale Privatrecht stellt eigenständige Wohnsitzregeln auf, welche sich an die innerstaatlichen Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen Thailands halten.

 

Was Sie daher unterlassen sollten.....        Seitenanfang

Auch bei der Bearbeitung von Rechtsfragen sitzt der Teufel im Detail. Anders ausgedrückt: Wenn der Laie glaubt, seine persönliche Rechtsangelegenheit sei mit einem Schulbeispiel oder dem Fall eines Kollegen praktisch identisch und lasse sich daher einfach unter Anpassung der Personalien übernehmen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die von ihm übersehenen feinen Unterschiede, vermeintliche Nebensächlichkeiten, ähnlich fatale Folgen zeitigt wie der Komma- oder Vorzeichenfehler bei einer baustatischen Berechnung.

Daher das Fazit: Wer als in Thailand lebender Schweizer die juristische Seite seines dereinstigen Ablebens, namentlich die vermögensrechtlichen Folgen, zuverlässig und sachlich zweckmässig regeln will, kommt um die Konsultation eines ausgewiesenen, verantwortungsbewussten Juristen nicht herum. Jedermanns Alptraum ist es doch, dass durch ein Versehen oder eine Nachlässigkeit unliebsame Personen oder solche, die bereits im Ueberfluss leben, zu einem unerwarteten Vermögenszuwachs kommen, während jene, die emotional nahe stehen und der Fürsorge dringend bedürfen, leer ausgehen. Oder dass ein Gemeinwesen, zu dem man keinerlei Beziehung hat, mit einem unverhofften Geldsegen beglückt wird. Wem nützen die paar gesparten Batzen, wenn die gut gemeinte selbstgestrickte Nachlassregelung nach Ihrem Ableben den Hinterbliebenen mehr Fragen aufwirft als beantwortet und das sauer Ersparte letztlich in Anwalts- und Gerichtskosten draufgeht?

... und was Sie tun können          Seitenanfang

Das will aber wiederum nicht heissen, dass es töricht wäre, sich Gedanken darüber zu machen, welche rechtlichen Möglichkeiten überhaupt bestehen, das Schicksal seines Nachlasses bereits zu Lebzeiten möglichst zielkonform festzulegen. Die Erfahrung lehrt, dass es vielen Expats in Thailand ein echtes und dringendes Anliegen ist, ihre oft mittellose und um viele Jahre jüngere Partnerin, gelegentlich aber auch Kinder aus erster Ehe oder Stiefkinder, für welche man sich verantwortlich fühlt, wirtschaftlich angemessen sicherzustellen.

Die nachfolgende Uebersicht zum Erbrecht soll Ihnen Anhaltspunkte geben und Ideen, mit welchen rechtlichen Mitteln Ihre Intentionen verwirklicht werden könnten.

Ein erster Schritt:          Seitenanfang

Drucken Sie dieses Beispiel als Hilfe aus und zeichnen Sie sich Ihre persönlichen Familienverhältnisse, wie sie sich zum Zeitpunkt Ihres Ablebens präsentieren könnten, in gleicher Weise grafisch auf, verwenden Sie also folgende Systematik und Symbole:

Beispiel:  

Legende

1 Erblasser (Sie)
2 Ihr Vater (vorverstorben)
3 Ihre (noch lebende) Mutter
4 Ihre ledige Schwester
5 der „Neue“ Ehemann Ihrer „Ex“
6 Ihre Ex-Frau aus Ihrer kinderlosen Ehe
7 Ihre heutige, in erster Ehe verwitwete (Thai-) Frau
8 der verstorbene Ehemann Ihrer heutigen Frau
9 die gemeinsame Tochter aus Ihrer jetzigen Ehe
10 der gemeinsame Sohn aus Ihrer jetzigen Ehe
11 der aussereheliche Sohn Ihrer jetzigen Frau, Vater unbekannt, Ihr Stiefsohn
12 die Tochter Ihrer heutigen Frau aus erster Ehe, Ihre Stieftochter
Symbole

 X = Erblasser
 /  = vorverstorben
= Frau
= Mann
= ehel. Verbindung 
= geschiedene Ehe

= Blutsverwandte

 

 

Bevor sich der Jurist Ihres Vertrauens mit Ihrer Situation und den Möglichkeiten der beiden betroffenen Rechtssysteme vertieft auseinandersetzen kann, muss er Ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Vorstellungen über das Schicksal Ihres Nachlasses ganz genau kennen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie sich vorgängig mit dem Wesen des Erbrechtes auseinandersetzen sollten. Im Aufbau und in zahlreichen Lösungen ist das thailändische dem Schweizerischen Erbrecht verwandt, haben doch beide Systeme gemeinsame rechtsgeschichtliche Hintergründe.

Grundsätzliches zum Erbrecht        Seitenanfang

Der Tod einer natürlichen Person bedeutet unmittelbar und gleichzeitig auch das Ende seiner Rechtspersönlichkeit. Ihre unmündigen Kinder werden zu Waisen und der Ehepartner zur Witwe bzw. zum Witwer. Sowohl nach schweizerischem als auch nach thailändischem Recht gehen sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen unmittelbar und ohne jegliches Zutun mit dessen Ableben an die Erben über. Bis zum Abschluss der Erbteilung bleiben die Erben gemeinschaftliche Eigentümer am Nachlass, sie bilden die Erbengemeinschaft. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten dieses Rechtsverhältnisses ist in den Zivilgesetzen der beiden Länder zwar ähnlich geregelt, aber die Unterschiede sind subtil und für den Laien nicht ohne weiteres erkennbar.

Die gesetzliche Erbfolge...         Seitenanfang

Für den Fall, dass keine sog. "Verfügung von Todes wegen" (s. unten) vorliegt, stellen sowohl das thailändische als auch das schweizerische Recht Regeln auf, welche für diesen – häufigen – Fall ersatzweise zu Anwendung kommen. Grundsätzlich gilt die eingängige Formel: „nächst dem Blut, nächst dem Gut“.

...in Thailand...         Seitenanfang

Es gibt sechs hierarchisch abgestufte Kategorien von gesetzlichen Erben:

  1. Nachkommen

  2. Eltern

  3. Vollbürtige Geschwister

  4. Halbbürtige Geschwister

  5. Grosseltern

  6. Onkel und Tanten

Sind in einer der Kategorien gesetzliche Erben vorverstorben, welche ihrerseits Nachkommen haben, treten diese an die Stelle ihrer Vorfahren. Ist ein vertretender Nachkomme seinerseits vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle, usw., usf. Die Vertreter teilen sich in den Anteil des Vertretenen zu gleichen Teilen.

Grundsätzlich geht die Erbschaft vollumfänglich und zu gleichen Teilen an die überlebenden gesetzlichen Erben (bzw. deren Nachkommen) der obersten Kategorie. Fehlt es also beispielsweise an noch lebenden Nachkommen und auch an Enkeln, geht die ganze Erbschaft an die Eltern des Erblassers.

Eine Ausnahme besteht, wenn Nachkommen des Erblassers einem oder beiden noch lebenden Elternteilen gegenüberstehen. Diesfalls erhält jedes der Eltern den gleichen Teil der Erbschaft wie jeder noch lebende oder durch Enkel vertretene Nachkomme.

Der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, ob und ggf. in welcher Kategorie noch weitere Erben vorhanden sind:

gesetzliche Erben (Kategorie)

gesetzlicher Anspruch des überleben-
den Ehegatten

 

Nachkommen

Gleicher Anteil wie ein Nachkomme

vollbürtige Geschwister

Die Hälfte der gesamten Erbschaft

Eltern bei Fehlen von Nachkommen

Halbbürtige Geschwister

Zwei Drittel der gesamten Erbschaft

Onkel und/oder Tanten

Grosseltern

keine

Gesamte Erbschaft

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, verfällt die Erbschaft dem Staat.

... und in der Schweiz          Seitenanfang

Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen, und an die Stelle vorverstorbener Kinder treten die Enkel des Erblassers bzw. deren Nachkommen.

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an die Eltern. Vater und Mutter erben je zur Hälfte.

An die Stelle vorberstorbener Elternteile treten deren Kinder, also die Geschwister des Erblassers, bzw. deren Nachkommen (Nichten und Neffen des Erblassers). Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern. Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Grosseltern treten deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Vettern, Basen). Ist ein Grosselternteil vorverstorben und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite. Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

Mit dem Stamm der Grosseltern hört die Erbberechtigung der Verwandten auf.

Der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, mit welchen Erben er sich in die Erbschaft teilen muss:

gesetzliche Erben (Kategorie)

gesetzlicher Anspruch des überleben-
den Ehegatten

 

Nachkommen

Die Hälfte der gesamten Erbschaft

Eltern, Geschwister, Nichten und/oder Neffen

Drei Viertel der gesamten Erbschaft

Keine Erben im elterlichen Stamm

Gesamte Erbschaft

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, welche von der Gesetzgebung dieses Kantons bezeichnet wird.

Die Verfügungen von Todes wegen         Seitenanfang

Die in den vorangehenden Absätzen beschriebene „gesetzliche Erbfolge“ ist letztlich nur ein Behelf für alle jene Fälle, bei denen der Erblasser auf eine Verfügung von Todes wegen verzichtet hat (oder eine solche wegen inhaltlicher oder formeller Mängel rechtsunwirksam wurde). Die sogenannte „dispositive“ gesetzliche Ordnung mag ihren Zweck erfüllen, wenn weder nennenswertes Vermögen vorhanden ist, noch Anwartschaften bestehen und die Verhältnisse sehr einfach sind (und es auch zu bleiben versprechen).  In allen andern Fällen empfiehlt es sich, die gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und eine massgeschneiderte, klare und formaljuristisch einwandfreie „Verfügung von Todes wegen“ zu treffen. Der Gefahr, dass unerfüllte Erwartungen, Neid und Missgunst unter den Erben zu kostspieligen und betrüblichen Auseinandersetzungen führen, lässt sich damit am besten entgegentreten.

Im thailändischen Recht hat die Möglichkeit, über seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten „von Todes wegen“ zu verfügen, zur Folge, dass das gesetzliche Erbrecht förmlich ausgehebelt werden kann. Im schweizerischen Recht sind dagegen – zum Schutz der nahen Verwandten vor allzuviel Willkür des Erblassers – ziemlich wirkungsvolle Sicherungen eingebaut. Auf diesen sogenannten Pflichtteilsschutz wird anschliessend noch zurückzukommen sein.

Zu den „Verfügungen von Todes wegen“ gehört einmal die sogenannte „letztwillige Verfügung“, umgangssprachlich als „letzter Wille“ oder häufiger als Testament bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine sogenannte einseitige Willenserklärung, welche ihre Rechtswirkungen beim Tod des Erklärenden entfaltet.

Eine weitere Möglichkeit, über seinen Nachlass zu verfügen, ist der im schweizerischen Recht vorgesehene Erb- bzw. Erbverzichtsvertrag, ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft. Während das Testament durch den Testator jederzeit ergänzt, ersetzt, abgeändert, ganz oder teilweise widerrufen, ja soger zerstört werden kann, bedarf der Erbvertrag hierzu der Mitwirkung aller Beteiligten.

Das schweizerische Recht sieht für das Testament zwei Hauptformen vor: Das eigenhändige (es muss vom Anfang bis zum Ende vom Testator eigenhändig niedergeschrieben worden sein, unter Einschluss des genauen Erstellungsdatums und –Ortes sowie der Unterschrift) und das öffentliche (die Errichtung erfolgt wie beim Erbvertrag nach strengen Formvorschriften und unter Mitwirkung einer Urkundsperson sowie zweier unabhängiger Zeugen). In Ausnahmesituationen (akute Lebensbedrohung) kann auch ein mündliches (sog. Nottestament) errichtet werden.

Thailands CCCT regelt die Verfügungsarten sehr ähnlich, wenngleich der Erbvertrag gesetzlich nicht vorgesehen (und auch gar nicht möglich ist, weil Thailand es nicht zulässt, dass jemand bereits zu Lebzeiten des Erblassers über seine Anwartschaft aus dessen Nachlass verfügt). Bezüglich der Errichtungsformen des Testaments kennt Thailand neben der eigenhändigen („holografischen“), der öffentlichen (zuständig ist die Nai Ampur, die Bezirksverwaltung) und der mündlichen – für lebensbedrohende Situationen - auch die einfach schriftliche Form, wo lediglich die Unterschriften des Testators (und jene der beiden ebenfalls erforderlichen Zeugen) eigenhändig beigesetzt sein müssen.

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Inhaltlich können die Verfügungen von Todes wegen unterschiedliche Elemente enthalten:

  1. Erklärungen ohne vermögensrechtliche Wirkungen (beispielsweise Vorschriften zum Ablauf der Beisetzungszeremonie)

  2. Erbeinsetzungen (direkte, Ersatz-, Vor- und Nacherben) und Vermächtnisse

Das schweizerische Erbrecht geht von der Universalsukzession aus. Das bedeutet, dass der Erbe – soweit er die Erbschaft annimmt - mit seinem gesamten privaten Vermögen auch für die (gesamten!) Erbschaftsschulden haftet. - Der Vermächtsnisnehmer dagegen – insoweit er nicht gleichzeitig auch Erbe ist - hat lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Aushändigung der ihm vom Erblasser zugedachten Werte (im Testament unmissverständlich bezeichnete Sachwerte, präzise Geldbeträge u. dgl.). - Der Ersatzerbe kommt nur zum Zug, wenn der Erbe, den er ersetzen soll, den Erbgang selber nicht mehr erlebt. - Der Vorerbe beerbt den Erblasser zwar, aber er hat nach dessen Willen seinen Anteil entweder vollständig bzw. den Ueberrest dem Nacherben weiterzuvererben.

Im thailändischen Erbrecht wird zwar ebenfalls zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis unterschieden, nach ähnlichen Kriterien. Der Erbe haftet indessen grundsätzlich lediglich mit seinem Anteil an der Erbschaft für die Erbschaftsschulden.

Das Institut der Nacherbeneinsetzung ist in Thailand unbekannt, sodass es - auch wegen der Unzulässigkeit des Erbvertrags - nicht einfach ist zu verhindern, dass das den einen Elternteil beerbende Kind einer geschiedenen Ehe bei seinem Tod die "andere Seite" gegen den Willen des Erblassers beglückt.

  1. Errichtung einer Stiftung

Sowohl das schweizerische als auch das thailändische Recht sehen die Möglichkeit des Erblassers vor, mit Verfügung von Todes wegen eine Stiftung zu errichten (bzw. einen Willensvollstrecker hierzu zu ermächtigen und zu verpflichten). Die Stiftung weist eine eigene Rechtspersönlichkeit auf. Sie besteht im wesentlichen aus einem selbständigen Kapital, welches einem bestimmten Zweck gewidmet sein muss, und dem ausführenden Organ (Stiftungsrat), welches das Stiftungsvermögen dem im schriftlichen Statut aufgeführten Stiftungszweck zuführt.  Im Gegensatz zum schweizerischen Recht verbietet Thailand Stiftungen, welche auf Gewinn ausgerichtet sind; sie müssen karitativ sein, Religion, Kunst, Wissenschaft, Literatur, Erziehung oder anderswie das öffentliche Wohl fördern.

  1. Auflagen und Bedingungen

Im thailändischen wie im schweizerischen Erbrecht kann der Erblasser verfügen, dass einem eingesetzten Erben oder einem Vermächtnisnehmer der Anteil bzw. die Sache zufallen dürfe, wenn eine bestimmte Bedingung (z.B. das Bestehen einer Schulprüfung) erfüllt ist. Zudem kann der Erblasser eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis mit einer Auflage (beispielsweise der Sorge für den „verwaisten“ Hund bis zu dessen Ableben) verknüpfen. 

  1. Teilungsvorschriften

Die Erben (nicht die Vermächtnisnehmer) weisen sich vorerst lediglich über ihren quotenmässigen Anteil an der gesamten Erbschaft aus. Ueber die konkrete (reale) Teilung ist damit noch nichts gesagt, es bedarf hierzu einer unter den Erben abgeschlossenen Teilungsvereinarung. Zur Vermeidung von Streitigkeiten kann der Erblasser bereits zu Lebzeiten Teilungsvorschriften erlassen, dh. letzwillig verfügen, welche Vermögenswerte welchen Erben aus der Erbschaft zufallen sollen, und auch bestimmen, ob und ggf. zu welchem Wert sie an deren Erbteil anzurechnen sind. Diese Möglichkeit besteht ausdrücklich im schweizerischen Recht, das thailändische schliesst sie zumindest nicht aus.

  1. Einsetzung eines Willensvollstreckers

Nach schweizerischem Recht ist zu unterscheiden zwischen der Erbschaftsverwaltung und der Willensvollstreckung. Erstere wird, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, von der zuständigen Gemeindebehörde verfügt, der Willensvollstrecker dagegen vom Erblasser eingesetzt. Die Befugnisse sind ähnlich.

Die thailändische Gesetzgebung kennt lediglich den Erbschaftsverwalter, welcher entweder – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – von der Behörde bestellt wird, und zwar von Amtes wegen oder auf Antrag der Erben, oder dann testamentarisch berufen wird. Ausnahmsweise, wenn der Erblasser eine handlungsunfähige Person begünstigen und gleichzeitg verhindern möchte, dass die für sie gewöhnlich handelnden Personen über das ihr zustehende Erbe verfügen, kann mittels letztwilliger Verfügung ein Vermögensbeistand („Controller of property“) bestimmt werden. Dessen Pflichten und Befugnisse richten sich nach den thailändischen gesetzlichen Bestimmungen über die Vormundschaft.

Unklarheiten und Widersprüche in einer Verfügung von Todes wegen
 
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Das schweizerische  - wie auch das thailändische - Gesetz verlangt für die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen neben dem erforderlichen Mindestalter von 18 (Schweiz) bzw. 15 (Thailand), dass der Verfügende urteilsfähig, m.a.W. von seiner Persönlichkeit her soweit entwickelt ist, dass er eigenverantwortlich zu handeln vermag und sich der Tragweite seiner Entscheidungen bewusst ist.

In der Praxis neigen betagte Personen, deren Urteilsfähigkeit altersbedingt eingeschränkt ist, bezüglich ihres Testaments zu erhöhter redaktioneller Aktivität. Der Grund liegt oft darin, dass durchaus luzide Phasen von Zeitabschnitten geistiger Verwirrung abgelöst werden. Im Auf und Ab ihres psychischen Zustands nehmen diese Menschen ihre Umwelt, namentlich die Personen im familiären Bereich, sehr wechselhaft wahr. Dieser affektive Wankelmut kann zur Folge haben, dass sich im Nachlass solcher Personen eigenhändige Testamente befinden, welche vor lauter Streichungen, Hinweispfeilen, Fussnoten und Widerrufen (und Widerrufen der Widerrufe...) fast nicht mehr interpretierbar und "Juristenfutter" par excellence sind.

Während im allgemeinen Verträge unklaren Inhalts von den Gerichten beider Jurisdiktionen nach dem sogenannten Vertauensprinzip und gegen die Interessen des Redaktors, des "Stipulanten" ausgelegt werden (es gilt der Sinn, welcher ein unbefangener Dritter dem Text entnimmt), gehen die Gerichte für Verfügungen von Todes wegen sowohl nach dem thailändischen wie auch nach dem schweizerischen Zivilrecht nach dem „Willensprinzip“ vor. Im Vordergrund steht demnach nicht, was beispielsweise die Erben oder ein unbefangener Dritter aus dem Testament herauslesen, sondern einzig die Antwort auf die Frage, was der Testator effektiv gewollt hat. Zu diesem Zweck untersucht die mit der Auslegung befasste Gerichtsbehörde beispielsweise des Testators Korrespondenz, ergründet seine Lebensgewohnheiten und Präferenzen. Abzuklären sind natürlich auch das familiäre  Beziehungsnetz, religöse Aspekte und die sozialen Kontakte.

Die Grenzen der Verfügungsfreiheit          Seitenanfang

Das schweizerische ZGB – nicht aber das thailändische Zivilrecht! - setzt der Möglichkeit des Erblassers, über sein Vermögen im Hinblick auf sein Ableben verbindlich zu verfügen, recht enge Grenzen. Während es in Thailand ohne weiteres möglich ist, die gesetzlichen Erben – den überlebendenen Ehegatten eingeschlossen – grundlos und quasi mit einem Federstrich zu enterben, bedarf es hierzu nach schweizerischem Recht handfester Enterbungsgründe. Sie werden im Gesetz abschliessend aufgezählt:

 

  1. Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens (es genügt, dass der Tatbestand vom Strafgesetz mit Zuchthausstrafe belegt ist, die konkret ausgefällte Strafe - selbst wenn sie bedingt erlassen wurde - ist nicht von Bedeutung) zum Nachteil des  Erblassers oder einer ihm nahestehenden Person;

  2. Schwere Verletzung der familienrechtlichen Obliegenheiten gegenüber dem Erblasser oder einem seiner Angehörigen.

 

Die rechtstechnische Feststellung des sogenannten Pflichtteils, also jenes Anteils an der Erbschaft, auf welchen ein gesetzlicher Erbe unbedingt Anspruch hat, setzt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der konkreten erbrechtlichen Situation voraus. Von Gesetzes wegen betragen die Pflichtteile für Nachkommen des Erblassers drei Viertel und für jedes der Eltern sowie für den überlebenden Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Es ist daher zunächst – rein fiktiv - von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen und jener Anteil an der Erbschaft zu ermitteln, der dem in Frage stehenden gesetzlichen Erben zustünde, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorläge.

Das Gegenstück, die sogenannte verfügbare Quote, stellt dagegen jenen Teil des gesetzlichen Erbanspruchs dar, über welchen der Erblasser letztwillig frei verfügen kann. Logischerweise ergeben Pflichtteil und verfügbare Quote zusammen wiederum den gesetzlichen Erbanspruch.

Zur Veranschaulichung möge folgendes Beispiel dienen:

Der verwitwete Erblasser X hinterlässt seine zwei Söhne A und B. Der Nachlass weist einen Nettowert von 1 Million auf. Gemäss gesetzlicher Erbfolge erhielten A und B je 500'000.--. Das Gesetz besagt, dass ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs der Nachkommen pflichtteilsgeschützt sind. Das bedeutet, dass X, welcher seinen Sohn B zulasten seines Sohnes A maximal begünstigen möchte, A testamentarisch lediglich ¼, also 125'000.— entziehen darf. Hält sich X nicht daran und weist B testamentarisch mehr als 625'000.-- zu, kann A im Erbgang gegen B gerichtlich klagen auf Herabsetzung der Verfügung im Ausmasse der Pflichtteilsverletzung.

Das Güterrecht der Ehegatten und die Ermittlung des Nachlassvermögens       Seitenanfang   

Da beim Tod eines verheirateten Erblassers gleichzeitig auch die Ehe aufgelöst wird, kann das Nachlassvermögen erst ermittelt werden, wenn zuvor die sogenannte „güterrechtliche Auseinandersetzung“, also die Bereinigung der gegenseitigen wirtschaftlichen Ansprüche der Ehegatten aus ihrem ehelichen Verhältnis, stattgefunden hat.

Das thailändische Recht lässt den Brautleuten recht viel Spielraum, wie sie sich den vermögensrechtlichen Aspekt ihre Ehe vertraglich ausgestalten wollen. Verzichten sie darauf, voreheliche Regelungen zu treffen, gelangt der im Gesetz vorgesehene Güterstand zur Anwendung. In den Wesenszügen ist er vergleichbar mit der Gütergemeinschaft nach schweizerischem Recht. Die Vermögenswerte fallen grundsätzlich ins Gesamtgut, welches beiden Ehegatten (ideell) hälftig zusteht. Im Gesetz ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommene Vermögenswerte verbleiben dagegen im Eigengut jedes Ehegatten.

Beim Tod eines Ehegatten wird sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Eigengut sowie die Hälfte des Gesamtgutes zum Nachlass geschlagen.

Das schweizerische Ehegüterrecht wurde um 1988 grundlegend revidiert und namentlich der vormalige ordentliche Güterstand, die sogenannte Güterverbindung, durch die heute aktuelle Errungenschaftsbeteiligung ersetzt. Die beiden andern Güterstände, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung, erfuhren punktuelle Anpassungen. Da indessen nach wie vor noch Tausende von Eheverträgen in Kraft sind, welche auf der Grundlage der – wie gesagt inzwischen „ausrangierten“ - Güterverbindung beruhen, haben die entsprechenden Gesetzesbestimmungen nach wie vor ihre Bedeutung.

Der „ordentliche“ Güterstand, die „Errungenschaftsbeteiligung“, greift immer dann Platz, wenn die Ehegatten auf einen Ehevertrag verzichten. Er ist daher auch weitaus am verbreitetsten und soll deshalb nachstehend kurz gestreift werden.

Charakteristisch für die Errungenschaftsbeteiligung ist die der Gütertrennung weitgehend nachempfundene vermögensrechtliche Autonomie der Ehegatten während der Ehe, welche dann nach deren Auflösung (beispielsweise durch den Tod eines Ehegatten) erlischt und den Gemeinschaftsgedanken aufleben lässt, indem jeder Ehegatte an der Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens des andern partizipiert (eine allfällige Vermögensabnahme ist dagegen grundsätzlich durch den betroffenen Ehegatten allein zu tragen). In den Nachlass fallen demnach das Eigengut des verstorbenen Ehegatten, die Hälfte seiner Errungenschaft und die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehegatten.

Vielfach haben Eheleute den Wunsch, beim Tod des erstversterbenden den überlebenden Gatten sowohl güterrechtlich als auch erbrechtlich maximal zu begünstigen, vor allem gegenüber den Nachkommen. Diesem Ansinnen dient der sogenannte Ehe- und Erbvertrag, welcher den Spielraum des Gesetzes maximal nutzt, indem er die güter- und die erbrechtlichen Möglichkeiten zweckmässig verknüpft. Das in Deutschland verbreitete sogenannte "Berliner Testament", wo sich die Ehegatten in einer von beiden unterzeichneten letzwilligen Verfügung gegenseitig begünstigen, muss nach schweizerischem Recht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Erbvertrags (notarielle Urkunde) abgefasst werden, eine eigenhändige derartige Verfügung wäre anfechtbar.

Schenkungen, Lebensversicherungen        Seitenanfang

Lebzeitige Schenkungen, "mit warmer Hand" auf den Erbteil hin Abgetretenes, müssen sich die nach Bedachten beim Tod des Schenkers gemäss schweizerischem Erbrecht unter Umständen an ihr Erbe anrechnen lassen. Allfällige Gelegenheitsgeschenke im üblichen Rahmen sind davon ausgenommen. In der Regel und insoweit keine Pflichtteile verletzt werden genügt es, wenn der Erblasser letztwillig verfügt, den Beschenkten von der Ausgleichungpflicht zu entbinden. Schenkungen, welche weniger als 5 Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgten oder im Hinblick darauf, Pflichtteilsansprüche zu vereiteln, können in gleicher Weise angefochten werden wie ein Testament, welches die Pflichtteile verletzt. Im schweizerischen Zivilrecht ist diese Frage recht ausführlich und differenziert gelöst.

Bezüglich Leistungen von Lebensversicherungen auf den Todesfall ist die Lösung in der Schweiz insofern einfach, als der - hypothetische - Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Todes von der effektiven Versicherungsleistung abgesplittet und zur Erbmasse geschlagen wird. Das bedeutet praktisch, dass reine Risikoversicherungen den Begünstigten - ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung - ungeschmälert zukommen, während Lebensversicherungen mit Sparteil gegen den Ablauf immer "schwerer" werden, d.h. der Rückkaufswert nähert sich immer mehr der Todesfalleistung.

Die Lösung dieser Fragen ist in Thailand insofern einfacher, als es keine Pflichtteile gibt und der Erblasser ohnehin frei ist, wen er bedenken bzw. von der Erbschaft ausschliessen will. Ist der überlebende Ehegatte Begünstigter einer Lebensversicherung,  muss er oder sie, soweit die durch den verstorbenen Ehegatten bezahlten Versicherungsprämien dessen wirtschaftliche Möglichkeiten überstiegen, einen Teil der Leistung ins Eigengut des Verstorbenen einschiessen. Bei gegenseitigen, gemischten Risiko-/Sparversicherungen stellt das Gesetz ebenfalls Regeln auf zur Berichtigung des in die Erbmasse fallenden Eigengutes

 

Die Rechtswahl          Seitenanfang

Das schweizerische internationale Privatrecht akzeptiert dem Grundsatze nach, dass Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen von den Vertragsschliessenden bzw. den Verfügenden dem Heimatrecht unterstellt werden (statt dem ordentlicherweise geltenden Recht des Wohnsitzlandes). Auch Thailand stellt es seinen im Ausland lebenden Staatsbürgern anheim, ob sie sich bei der Errichtung eines Testaments dem thailändischen Recht und Verfahren (bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat) oder jenen des Gastlandes unterziehen wollen. 

Eine wichtige Ausnahme besteht bezüglich sich im Nachlass befindlicher Immobilien; sowohl die Schweiz als auch Thailand beanspruchen für auf ihrem Territorium gelegene Grundstücke die Anwendung ihres Landesrechts.

In diesem Zusammenhang ist indessen Vorsicht geboten bei der Klärung der Frage, inwieweit eine in Thailand befindliche Liegenschaft, welche der (schweizerische) Erblasser zwecks Umgehung des Immobilienerwerbsverbots für Ausländer über das Vehikel einer Strohmann-Co.,Ltd. hielt, noch eine „Immobilie“ ist. Rein formal befinden sich lediglich die vom verstorbenen Ausländer gehaltenen Gesellschaftsanteile – also bewegliches Vermögen – im Nachlass, welcher damit scheinbar ohne weiteres integral dem schweizerischen Erbrecht unterstellt werden könnte. In der Praxis dürfte die zuständige thailändische Behörde eine solche Argumentation mit Fug als rechtsmissbräuchlich auffassen, was Konsequenzen hätte, die sich zum voraus kaum abschätzen lassen. 

Disclaimer           Seitenanfang

Wie bereits einleitend ausführlich dargelegt, stellen sich im internationalen Verhältnis sehr anspruchsvolle Rechtsfragen, welche bei der Nachlassplanung unbedingt berücksichtigt werden müssen und den - rechtzeitigen! - Beizug einer ausgewiesenen Fachperson zweckmässig erscheinen lassen. Die Ausführungen auf dieser Webseite sind lediglich als zusammenfassende Uebersicht zu verstehen, unter bewusster Weglassung zahlreicher Einzelheiten und Ausnahmen, welche diesen Rahmen sprengen würden.