|
erbschaftsangelegenheiten
Thailands
Erbrecht unterscheidet sich vom schweizerischen in wesentlichen Punkten
(das Pflichtteilsrecht beispielsweise kennt Thailand nicht, und die Erbenhaftung für allfällige Schulden des Erblassers ist stark eingeschränkt). Werden die
relativ grossen Freiheiten bei der Rechtswahl aber nicht genutzt und
wird alles dem Zufall überlassen, können sich auf der einen Seite ein
unerwarteter Vermögensanfall, anderswo aber bittere Enttäuschung
breitmachen. Auch hier gilt: Fachmännischen Rat rechtzeitig einholen. Vor der Einsetzung der oder des um Jahrzehnte jüngeren Lebenspartnertnerin/-partners als Alleinerbe, auch vor deren oder dessen Begünstigung in einer grosszügigen Lebensversicherung, ist dringend zu warnen. Im schlimmsten Fall ist zu befürchten, dass der Ausländer mit dieser gutgemeinten Vorkehr sein Todesurteil unterzeichnet hat.
Ein
Testament ist nur dann eine gute Sache, wenn es nach dem Tode des
Erblassers auch in dessen Sinn verwirklicht wird. Als mit einer Thailänderin
verheirateter, in Thailand lebender Schweizer sein Testament selbst zu
“basteln” und im Nachttischchen aufzubewahren, wäre jedenfalls
grobfahrlässig. Man ist es den mit dem letzten Willen Bedachten
schuldig, dass man die Rechtsbeständigkeit des Testaments oder des
Erbvertrags vom Fachmann abkären lässt.
Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Beziehung inzwischen in vielen westlichen Ländern einem eheähnlichen Sonderstatut unterstellen. Wieweit sich dasselbe indessen aufs Erbrecht der Betroffenen erstreckt und sich insbesondere im internationalen Bezug auswirkt, ist noch alles andere als klar.
Der
Einsatz eines zuverlässigen und integren Willensvollstreckers empfiehlt
sich in vielen Fällen und schafft eine zusätzliche Sicherheit.
SwissLaw
ist
die kompetente Adresse für alle Fragen
der Nachlassregelung.
Haben Sie noch Fragen?
hier finden Sie unsere Gegenüberstellung des Thailändischen und des Schweizerischen Erbrechts! |